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Mit Urteil vom 10.11.2016 (VI R 7/16) beurteilte der Bundesfinanzhof (BFH) die Aufwendungen eines Arbeitnehmers, die er im Rahmen seiner Geburtstagsfeier tätigte und für die er den Abzug als Werbungskosten begehrte. Der BFH bestätigte die Rechtsprechung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz  v. 12.11.2013.

Herauszuheben ist nunmehr, dass Aufwendungen für eine Geburtstagsfeier nicht von vornherein privat veranlasst sein müssen. Für die Beurteilung hängt es von den konkreten Umständen ab. Diese entscheiden darüber, ob ein Abzug der Geburtstagsfeierkosten für die Einkommensteuer von Bedeutung ist.

 

Urteilsleitsätze

1. Aufwendungen für eine Feier anlässlich eines Geburtstags sind in der Regel auch durch die gesellschaftliche Stellung des Arbeitnehmers veranlasst und im Allgemeinen nicht als Werbungskosten anzuerkennen.

2. Allerdings kann sich trotz des herausgehobenen persönlichen Ereignisses aus den übrigen Umständen des einzelnen Falls ergeben, dass die Kosten für eine solche Feier ausnahmsweise ganz oder teilweise beruflich veranlasst sind.

 

Aus der Urteilsbegründung:

  • Ob die Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind, ist …in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen.
  • So ist von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers), um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt.
  • Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist
  • Da Personen, die zusammen arbeiten, häufig auch private Kontakte untereinander pflegen, kann für die Zuordnung der Aufwendungen zum beruflichen oder privaten Bereich ferner bedeutsam sein, ob nur ausgesuchte Arbeitskollegen eingeladen werden oder ob die Einladung nach allgemeinen Kriterien ausgesprochen wird. Werden Arbeitskollegen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten betrieblichen Einheit (z.B. alle Arbeitnehmer einer Abteilung) oder nach ihrer Funktion, die sie innerhalb des Betriebes ausüben (z.B. alle Außendienstmitarbeiter oder Auszubildenden), eingeladen, legt dies den Schluss nahe, dass die Aufwendungen für diese Gäste (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst sind,…  Werden demgegenüber nur einzelne Arbeitskollegen eingeladen, kann dies auf eine nicht nur unerhebliche private Mitveranlassung der Aufwendungen für diese Gäste schließen lassen und ein Abzug deshalb ausscheiden.

 

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