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Bundesfinanzhof zum Arbeitszimmer

Die neueste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu der Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmer durch mehrere Steuerpflichtige erfährt eine gravierende Änderung: Und zwar zu Gunsten des Mandanten.

Im entschiedenen Fall (BFH vom 15.12.2016 – VI R 53/12) kehrt das Gericht von der „objektbezogenen“ Betrachtung ab und ändert die Rechtsprechung hin zu der „subjekt-/personenbezogenen“ Betrachtung und eröffnet so im Ergebnis den erweiterten Werbungskostenabzug bei entsprechend gelagerten Fällen.

Urteilsleitsätze:

1. Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, kann jeder Nutzende die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer, die er getragen hat, einkünftemindernd geltend machen, sofern die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG in seiner Person vorliegen (Änderung der Rechtsprechung).

2. Der Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer setzt voraus, dass dem jeweiligen Steuerpflichtigen in dem Arbeitszimmer ein Arbeitsplatz in einer Weise zur Verfügung steht, dass er ihn für seine betriebliche/berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann.

3. Nutzen Ehegatten bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, sind die Kosten jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen.

Aus der Urteilsbegründung:

  • Nach dem Wortlaut des Gesetzes gibt es keine Grundlage dafür, den Abzugsbetrag von 1.250 € für den Steuerpflichtigen (anteilig) zu kürzen, weil auch ein anderer Steuerpflichtiger das Arbeitszimmer ausschließlich für eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit nutzt. Eine Aufteilung des Abzugsbetrags auf mehrere Steuerpflichtige bei gemeinsamer Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers sieht das Gesetz gerade nicht vor. Dem Gesetzeswortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass dem Steuerpflichtigen der Abzugsbetrag von 1.250 € nur bei alleiniger Nutzung des Arbeitszimmers in voller Höhe zustehen soll.
  • Denn auch im Falle der Zusammenveranlagung erwirtschaftet jeder Ehegatte für sich seine Erwerbseinnahmen und es trägt auch jeder Ehegatte für sich seine Erwerbsaufwendungen. Dementsprechend kann auch bei zusammen veranlagten Ehegatten nicht der eine Ehegatte die Erwerbsaufwendungen, die der andere Ehegatte getragen hat, selbst einkünftemindernd geltend machen.
  • Auf dieser Grundlage ist es folgerichtig, wenn bei verschiedenen Steuerpflichtigen einschließlich Ehegatten die betragsmäßige Begrenzung des Aufwands des einen nicht zulasten des anderen wirkt. Dem entspricht es, den Höchstbetrag in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG personenbezogen zu verstehen.
  • Denn der Abzug der Aufwendungen setzt bei jedem der betreffenden Steuerpflichtigen voraus, dass er die Erwerbsaufwendungen, die er einkünftemindernd geltend macht, selbst getragen hat.
  • Bei Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige darf danach jeder Nutzende die Aufwendungen, die er getragen hat, unter Berücksichtigung des Höchstbetrags von 1.250 € abziehen, sofern die Voraussetzungen … in seiner Person vorliegen.

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