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Der Erwerb durch Erbfall (oder Schenkung) bleibt unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.

Die Steuerbefreiung des Erbschaftsteuergesetzes erfordert, dass der Erwerber die Immobilie bezieht und diese für eigene Wohnzwecke genutzt wird.

Wird die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nach dem Erwerb tatsächlich nicht durchgeführt, kommt eine Steuerbefreiung nicht in Betracht. Es genügt daher nicht, wenn der Erwerber die Wohnung zwar zur Selbstnutzung bestimmt, sie aber aus zwingenden Gründungen nicht auch dafür nutzt. Auch kommt eine Befreiung nicht in Betracht, wenn der Erwerbs von vornherein daran gehindert ist, die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen und daher auch nicht einzieht. Wenn der Erwerber die Selbstnutzung eines Hauses zu eigenen Wohnzwecken überhaupt nicht aufnimmt, ist das von Todes wegen erworbene Haus kein „Familienheim“ im Sinne der erbschaftsteuerlichen Befreiungsnorm und der Erwerb nicht steuerbefreit.


 

 

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