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In München hatte der Bundesfinanzhof unlängst über die Ermittlung der sogenannten „zumutbaren Eigenbelastung“ im Zusammenhang mit der Berücksichtigung des abzugsfähigen Teils außergewöhnlicher Belastungen zu entscheiden. Herausgekommen ist eine bemerkenswerte Entscheidung, die als uneingeschränkt positiv für den Mandanten betrachtet werden kann.

Urteilsleitsätze (BFH vom 19.01.2017 – VI R 75/14)

1. Abweichend von der bisherigen Verwaltungsauffassung, wonach sich die Höhe der zumutbaren Belastung ausschließlich nach dem höheren Prozentsatz richtet, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine der … genannten Grenzen überschreitet, ist die Regelung so zu verstehen, dass nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Grenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet wird.

Nachrichtlich:

In Abhängigkeit vom Gesamtbetrag der Einkünfte, der Veranlagungsform und der der Anzahl der Kinder sieht der Steuergesetzgeber vor, dass bestimmte Aufwendungen (außergewöhnliche Belastungen) das steuerpflichtige Einkommen nur insoweit mindern, als diese eine prozentuale Größe des Einkommens überschreiten (zumutbare Eigenbelastung). Wo bislang Finanzverwaltung und Rechtsprechung die normierte Prozenthöhe auf das gesamte Einkommen anwendeten, wendet der Bundesfinanzhof nunmehr eine Staffelung wie folgt an:

  1. Stufe; Gesamtbetrag der Einkünfte bis EUR 15.340
  2. Stufe; Gesamtbetrag der Einkünfte zwischen EUR 15.340 und EUR 51.130
  3. Stufe; Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als EUR 51.130

Die maßgebliche Prozenthöhe beträgt dabei zwischen 1% und 7%. Im Ergebnis führt die Rechtsprechung zu einer (teils deutlich) verringerten zumutbaren Eigenbelastung in den Fällen, wo ein Abzug von außergewöhnlichen Belastungen auch einkommenssteuerlich bedeutsam wird mit der Folge, dass ein entsprechend höherer Anteil der Aufwendungen vom Einkommen abgezogen werden kann.


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