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In einem neuen Urteil vom 01.12.2015 hat der Bundesfinanzhof (IX R 18/15) festgestellt, dass ein Abzug von Fahrtkosten zu einem Vermietungsobjekt auf die sogenannte Entfernungspauschale beschränkt ist, wenn das Mietobjekt den ortsgebundenen Mittelpunkt einer dauerhaft und auf eine Überschusserzielungsabsicht gerichteten Vermietungstätigkeit darstellt.

Im entschiedenen Fall suchten die Eigentümer das im Rahmen der Vermietung genutzte Grundstück sehr häufig auf. Insgesamt unternahmen sie 165 Fahrten zu dem einen und 215 Fahrten zu dem anderem Vermietungsobjekt. Dem BFH zufolge war hierin eine regelmäßige Tätigkeitsstätte anzunehmen, da sich hier im Wege einer Gesamtwürdigung aller Umstände der quantitative und qualitative Mittelpunkt der gesamten auf dieses Objekt bezogene Tätigkeit befunden hat.

Die Fahrtkosten konnten daher lediglich begrenzt auf die Höhe der Entfernungspauschale von EUR 0,30 je Entfernungskilometer als Werbungskosten abgezogen werden.

Für den typischen Grundstückseigentümer bedeutet das Urteil zugleich auch, dass Fahrtkosten mit den tatsächlichen Aufwendungen in Höhe von EUR 0,30 je gefahrenen Kilometer – anstelle einer Entfernungspauschale – in Ansatz gebracht werden können, wenn das Grundstück nicht arbeitstäglich aufgesucht wird, sondern lediglich in größeren oder kleineren Abständen, z.B. zu Besuchs-/Kontrollfahrten, anlässlich eines Mieterwechsels und zur Ablesung von Zählerständen.


 

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