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Arbeitgeber wenden jedes Jahr Milliarden Euro auf, um die Belegschaften im Rahmen von Fortbildungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen auf die Anforderungen im Beruf vorzubereiten und weiterzuqualifzieren.

Gefestigte Rechtsprechung war es bisher schon , dass Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen – gleich ob diese gesetzlich vorgesehen sind, oder der Arbeitgeber diese im Rahmen seiner Direktionsrechtes vornimmt – keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn auf Seiten des fort-/weitergebildeten Arbeitnehmer darstellen. Der Dienstherr finanziert die Aufwendungen in erster Linie aus eigenem Interesse, dem sogenannten „eigenbetrieblichen Interesse“. Dass auch der Arbeitnehmer aus der beruflichen oder betrieblichen Fort- und Weiterbildung einen (verwertbaren oder geldwerten) Nutzen erzielt, tritt dabei gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers an fortgebildeten Belegschaften zurück.

Das Finanzgericht Münster hat mit seinem Urteil vom 9.8.2016 (13 K 3218/13) nun die bisherige Rechtsprechung gefestigt, wonach die Kosten für die Weiterbildung von Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber übernommen werden, keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.
Aus der Urteilsbegründung ergeben sich die Entscheidungsgründe:

  • In der Übernahme der Fortbildungskosten besteht kein Arbeitslohn, weil der Kläger hieran ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse hat.
  • Durch die Entsendung … kann der Kläger sicherstellen, dass seine Fahrer ihr Wissen über das verkehrsgerechte Verhalten in Gefahren- und Unfallsituationen, über das sichere Beladen der Fahrzeuge und über kraftstoffsparendes Fahren auffrischen und vertiefen. Die Weiterbildungen dienen nicht nur der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr, sondern auch der Sicherstellung des reibungslosen Ablaufs und der Funktionsfähigkeit des Betriebs.

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