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Der Steuergesetzgeber hat Grundstückseigentümern ein interessantes Gestaltungswerkzeug an die Hand gegeben, um größere Erhaltungsaufwendungen an vermieteten Wohngebäuden auf 2 bis 5 Jahre zu verteilen (§82b EStDV). Das steuerliche Verteilungswahlrecht kann vom steuerlichen Berater so für die Optimierung des zu versteuernden Einkommens eingesetzt werden.

Nun hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem neuen Urteil (12.07.2017 – 7 K 7078/17) entschieden, dass etwaige noch nicht verbrauchte Erhaltungsaufwendungen nicht auf den Rechtsnachfolger im Todesfall übergehen.

Urteilsleitsätze:

  1. Auch im Fall der Gesamtrechtsnachfolge kann Werbungskosten grundsätzlich nur derjenige abziehen, der sie selbst getragen hat.
  2. Eine Übertragung verbleibender Aufwendungen … scheidet in Rechtsnachfolgefällen generell aus, insbesondere, wenn ein Vorbehaltsnießbraucher Erhaltungsaufwendungen trägt, nach § 82b EStDVverteilt, im Verteilungszeitraum verstirbt und vom Grundstückseigentümer beerbt wird.
  3. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Rechtsnachfolger für das von dem Vorbehaltsnießbraucher zur Finanzierung der Aufwendungen aufgenommene Darlehen gebürgt, eine Grundschuld an dem zu diesem Zeitpunkt bereits in seinem zivilrechtlichen Eigentum stehenden Objekt bestellt, das Darlehen nach dem Tod des Vorbehaltsnießbrauchers abgelöst und zu diesem Zweck ein neues Darlehen aufgenommen hat.

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