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Der Bundesfinanzhof urteilt in seinem Urteil zur Zulässigkeit eines nachträglichen Investitionsabzugsbetrages nach § 7g EStG und entscheidet gegen die Auffassung der Finanzverwaltung (BFH, Urteil vom 28.04.16 – I R 31/15).

Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag:

  • Künftige Anschaffung/Herstellung eines albnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes. Investitionshorizont: +3 Jahre
  • Einhaltung der Betriebsgrößenmerkmale (kleine und mittlere Betriebe)
  • Nutzung bis zum Ende des dem Jahre der Anschaffung/Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in inländischer Betriebsstätte, ausschließlich oder fast ausschließlich betriebliche Nutzung
  • Bis VAZ 2015: Funktionsbezeichnung und Angabe der voraussichtlichen AHK.

Aus der Urteilsbegründung:

Der Kläger konnte den im VAZ 2007 erzielten Gewinn nachträglich um einen IAB mindern, obwohl die Anschaffung des Wirtschaftsgutes bereits im VAZ 2010 erfolgt war. Das entsprechende Wahlrecht zur Ausübung des IAB-Abzuges kann grundsätzlich bis zu der Bestandskraft der Steuerveranlagung ausgeübt werden. Die nachträgliche Ausübung erfolgte im Hinblick auf die für den VAZ 2007 anlässlich einer Außenprüfung festzusetzenden Mehrsteuer (Kompensation von BP-Mehrergebnissen durch Investitionsabzugsbetrag (BFH)).

  • Die Glaubhaftmachung der erforderlichen Investitionsabsicht setzt mithin voraus, dass … der Steuerpflichtige bereits am Bilanzstichtag des Abzugsjahrs die Absicht hatte, das begünstigte Wirtschaftsgut anzuschaffen oder herzustellen.
  • Ob dies zutrifft, ist nach Maßgabe der Verhältnisse des Einzelfalls zu bestimmen. Das Gericht kann hierbei auch Umstände, die erst nach dem Bilanzstichtag des Abzugsjahrs eintreten, berücksichtigen.


 

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