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Liebhaberei im Steuerrecht (FG)

Bisweilen entstehen in Betrieben Verluste. Halten diese Verluste an oder ergeben sich Verlustperioden, muss der Inhaber zu oft den Vorwürfen der Finanzverwaltung begegnen, bei seinem Betrieb handele es sich um einen Liebhabereibetrieb vor und die Verluste würden nur aufgrund von persönlichen Neigungen in Kauf genommen. Die Folge: Ertragsteuerliche Relevanz erlangt ein Tätigkeit nur dann, wenn diese mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Das Finanzamt beabsichtigt, die Verluste zumindest temporär bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen außer Ansatz zu lassen.

Aber: Im Ertragsteuerrecht ist nicht bestimmt, dass Verluste vom Steuergesetzgeber per se nicht berücksichtigt werden und nur Gewinne der Besteuerung unterworfen werden sollen. Vielmehr hängt es – wie die Rechtsprechung wiederholt – davon ab, ob die Absicht (Total-)Gewinne zu erzielen vorliegt und ob sich diese Absichten als innere Tatsachen anhand von nach Außen erkennbaren Merkmalen stützen lassen, wobei bei Zeiträumen die mit einem Gewinn abschließen, regelmäßig der Anscheinsbeweis für die Gewinnerzielungsabsicht sprechen soll, auch wenn die Absicht gar nicht bestand.

In einem aktuellen Urteil hat sich das Finanzgericht Baden-Württemberg mit der Systematik beschäftigt und in dem entschiedenen Fall dem Kläger Recht gegeben (Urteil vom 09.02.2017 – 1 K 841/15). Trotz Verlustperioden wurde die Gewinnerzielungsabsicht bejaht mit der Folge, dass die gleichwohl eingetretenen Verluste verrechenbar waren.

Urteilsleitsätze:

1. Die Gewinnerzielungsabsicht ist zweistufig zu prüfen. Sie besteht aus einer Ergebnisprognose und der Prüfung der einkommensteuerrechtlichen Relevanz der Tätigkeit. Bei einer positiven Ergebnisprognose ist die Gewinnerzielungsabsicht zu bejahen; bei einer negativen Prognose ist weiter zu prüfen, welche Gründe dafür verantwortlich sind.

2. Für die Prognose, ob der Betrieb einer Photovoltaikanlage zu einem Totalgewinn führen kann, ist ein Prognosezeitraum von 20 Jahren (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einer PV-Anlage nach der amtlichen AfA-Tabelle) zugrunde zu legen…

3. Bei dem Betrieb einer PV-Anlage spricht zunächst der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass sie in der Absicht der Gewinnerzielung betrieben wird. Dieser Anscheinsbeweis wird aber dann erschüttert, wenn aufgrund unvorhergesehener technischer Schwierigkeiten beim Betrieb der Anlage und einer dadurch unerwartet niedrigen Stromausbeute selbst nach der für den Kläger günstigsten Ergebnisprognose innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren mit dem Betrieb der PV-Anlage kein Gewinn erzielt werden kann. Diese negative Totalgewinnprognose indiziert ihrerseits nach der Lebenserfahrung das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht.

4. Aber auch dann, wenn die Ergebnisprognose negativ ist, kommt eine Liebhaberei nur in Betracht, wenn die Tätigkeit auf einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Motiven beruht und sich der Steuerpflichtige nicht wie ein Gewerbetreibender verhält…

5. Trotz einer negativen Ertragsprognose ist ein Verlust aus dem Betrieb der PV-Anlage weiter steuerlich anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige nicht Verluste, sondern Gewinne erwartet hat, also nicht Steuersparaspekte für sein Engagement ursächlich waren, und wenn er die Verluste nicht einfach hingenommen, sondern Maßnahmen zur Verbesserung des betrieblichen Ergebnisses ergriffen hat, indem er sich im Rahmen seiner Möglichkeiten als kleinerer Unternehmer mit einer nur eingeschränkten Verhandlungsmacht nachhaltig mit der Verkäuferin und Betreiberin der PV-Anlagen in Verbindung gesetzt und versucht hat, eine Lösung für die auflaufenden Verluste zu finden.

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