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Die Behandlung von betrieblich veranlassten Geschenken und die (optionale) Übernahme einer etwaigen Steuerpflicht beim Empfänger durch den Schenker erfuhr eine Präzisierung durch die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen ( – akt. Kurzinfo Lst Nr. 3/2015).

Für den Schenker von Bedeutung ist hierbei, dass nunmehr aufgrund der vorherigen BFH-Rechtsprechung auch auf Seiten der Finanzverwaltung klargestellt ist, dass unter die Pauschalierungsvorschrift überhaupt nur solche Zuwendungen fallen, die

  • beim Empfänger einkommensteuerbar und auch dem Grunde nach einkommensteuerpflichtig sind. Der BFH begründet dies im Wesentlichen so, dass § 37b EStG keine eigenständige Einkunftsart begründe, sondern lediglich eine besondere pauschalierende Erhebung der Einkommensteuer zur Wahl stelle.

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