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Der Europäische Gerichtshof hatte über die Wirksamkeit einer Rechnungsberichtigung und einer sich hieraus ergebenden Rückwirkung zu entscheiden (EuGH, Urteil v. 15.09.2016 – C-518/14 ).

Die Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts beantworteten die Richter des Gerichtshofes wie folgt:

„Das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität verlangt, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Bedingungen nicht genügt hat. Der Besitz einer Rechnung, die die in Art. 226 der Richtlinie 2006/112 vorgesehenen Angaben enthält, stellt eine formelle und keine materielle Bedingung für das Recht auf Vorsteuerabzug dar.“

Mit diesem Urteil setzt sich der EuGH in Widerspruch zum deutschen Umsatzsteuergesetz, wonach eine Rechnung mit unvollständigen Angaben erst zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Vorsteuerabzug berechtigt, wenn eine fehlende Angabe nachgeholt worden ist. Im konkreten Fall ist die USt-Identifikationsnummer nicht enthalten gewesen.

Zum Urteil: 


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