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Neben den allgemein beruflich veranlassten Aufwendungen sieht der Steuergesetzgeber für eine Vielzahl im Haushalt erbrachten Dienstleistungen direkte Steuerermäßigungen vor. Aus der täglichen Kanzleiarbeit wissen wir, dass quasi kein Haushalt ohne Steuersparpotential in diesem Bereich ist.

Wie sehen diese Begünstigungen aus?

  • Beschäftigungsverhältnisse im Haushalt („Zugehfrau“ als geringfügig Beschäftigte bzw. Minijobberin und andere Hausangestellte). Die Steueranrechnung beträgt 20% der Aufwendungen, höchstens EUR 510.
  • Dienstleistungen im Haushalt. Die Steueranrechnung beträgt 20% der Aufwendungen, höchstens EUR 4.000.
  • Handwerkerleistungen. Die Steueranrechnung beträgt 20% der Aufwendungen, höchstens EUR 1.200.

Begünstigt sind generell die Arbeitslöhne und Lohnnebenkosten, nicht hingegen die Materialkosten.

 

Klingt überschaubar, ist es aber nicht: Die Finanzverwaltung hat hierzu ihr 37 Seiten starkes Anwendungsschreiben am 09.11.2016 aktualisiert und um zahlreiche Fallkonstellationen erweitert, die in jüngerer Vergangenheit durch die Finanzgerichte zu Gunsten des Steuerbürgers entschieden worden sind.

So finden sich nun beispielsweise die Tierbetreuungs- oder – Tierpflegekosten und in bestimmten Fällen die Kosten für Hausanschlüsse an Versorgungs- und Entsorgungsnetze in der Anlage wieder.


 

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