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Der Deutsche Bundestag hat hat am 11.05.2016 beschlossen, dass die Bewertung von Herstellungskosten dem Grunde nach den handelsrechtlichen Grundsätzen (Handelsbilanz) und den steuerlichen Vorschriften (Steuerbilanz) auch in Zukunft nicht auseinanderfällt, d.h. es wird ein Gleichlauf zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz geben. Die Anwendung des neuen Wahlrechts ist auch für frühere Wirtschaftsjahre möglich.

Im Gesetzgebungsverfahren wird ein entsprechendes Wahlrecht bei den steuerlichen Bewertungsvorschriften eingeführt werden, wonach die „angemessenen Kosten der allgemeinen Verwaltung und weitere mehr“ nicht mit in die Ermittlung der steuerlichen Herstellungskosten einbezogen werden müssen. Für den bilanzierenden Unternehmer bedeutet dies ein Übereinstimmungsvorbehalt, wonach von ihm das handelsrechtliche und das steuerliche Wahlrecht einheitlich ausgeübt werden müssen.

§ 6 Abs1. Nr. 1b EStG n.F.:
„Bei der Berechnung der Herstellungskosten brauchen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs nicht einbezogen zu werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Das Wahlrecht ist bei Gewinnermittlung nach § 5 EStG in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben.“

  • Handelsrechtliches Aktivierungswahlrecht (wie bisher)
  • Steuerliches Aktivierungswahlrecht (neu)
  • Übereinstimmende Wahlrechtsausübung zwischen HB/StB

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