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Die Finanzgerichtsrechtsprechung hat in einem neuen Urteil (Finanzgericht Münster vom 29.01.2016 – 12 K 3193/12E) klargestellt, dass Umbauarbeiten anlässlich der Vorbereitung einer Nutzungsänderung an einer Immobilie nicht zwangsläufig zu nachträglichen Herstellungskosten führen.

Im Streitfall sind vom Eigentümer Arbeiten an der Elektrik und den Sanitärbereichen sowie das Versetzen von Trockenbauwänden und Türen vorgenommen worden. Bis zu den Umbaumaßnahmen nutzte der Kläger die Immobilie zu gewerblichen Vermietungszwecken. Im Anschluss dienten die Wohnungen der Vermietung zu Wohnzwecken.

Das Finanzamt beabsichtigte, die Aufwendungen als Herstellungsaufwand zu behandeln. Dieser Auffassung folgte das Finanzgericht nicht.

Eine Nutzungsänderung stellt nach Auffassung des Finanzgerichtes zwar ein Indiz für nachträglichen Herstellungsaufwand dar, allerdings reicht das für eine Qualifizierung als Herstellungsaufwand alleine nicht aus. Gleichzeitig muss eine Substanzerweiterung oder Substanzverbesserung vorliegen, die eine erhebliche Standardhebung – einen sogenannten Standardsprung – zur Folge hat. Ist dies nicht der Fall, so können die Renovierungs- und Umbaumaßnahmen sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand darstellen.

 ABB


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