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Die Fahrten zwischen Wohnung und der sogenannten „ersten Tätigkeitsstätte“ werden grundsätzlich nur in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen.

Das Einkommensteuergesetz regelt hierzu in § 9 Abs. 2 EStG: „Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.“

Der parlamentarische Staatssekretär der Bundesregierung hat sich nunmehr zu der Frage geäußert, inwieweit zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Aufwendungen zu unterscheiden ist. Diese Frage war bereits mehrfach Gegenstand der finanzgerichtlichen Rechtsprechung und hat unterschiedliche Beurteilungen erfahren. Insbesondere im Falle von Unfallschäden auf der beruflich veranlassten Fahrt stellte sich die Frage nach der Berücksichtigung solcher Unfallkosten als Werbungskosten, z.B. bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

  • Aus Billigkeitsgründen wird es … nicht beanstandet, wenn Aufwendungen für die Beseitigung eines Unfallschadens … neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden.

  • Voraussetzung … ist, dass der Verkehrsunfall sich auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, auf einer Umwegfahrt zum Betanken des Fahrzeugs oder zur Abholung der Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft ereignet hat und nicht unter Alkoholeinfluss geschehen ist.


 

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