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§ 153 (1) AO: „Erkennt ein Steuerpflichtiger…dass eine von ihm…abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist…so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen.“

  • Das Bundesministerium der Finanzen hat für die Regelungen dieser Erklärungsberichtigungen mit seinem Schreiben vom 23. Mai 2016 erstmalig die Systematik, Einzelheiten und die anknüpfenden Regelungen in eine für die Finanzverwaltung bindende Anweisung niedergeschrieben.
  • Die besonders wichtigen Abgrenzungsfragen einer Erklärungsberichtigung zu einer strafrechtlichen Selbstanzeige sind ebenfalls erstmals beschrieben.

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