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Im Rahmen unserer Beratungspraxis erleben wir zunehmend unnötige Diskussionen im Zusammenhang mit der als Vergleichsmaßstab dienenden „ortsüblichen Miete“, an der sich eine Vertragsmiete orientieren muss, so keine Kürzung der Werbungskosten riskiert werden soll.
Der Bundesfinanzhof (BFH) bringt in einem neuen Urteil (10.05.2016 – IX R 44/15) – die erwartete – Klarheit dahingehend, dass es sich natürlich um die „Warmmiete“ handelt, die zu ermitteln und zu vergleichen ist. Auch die Finanzverwaltung vertritt zwischenzeitlich die Auffassung, dass der Vergleichsmaßstab die Warmmiete ist,  Bayerisches Landesamt für Steuern v. 01.09.2014 für die Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung.
Diese Regelung erfährt dann Bedeutung, wenn abweichend von der Größe „ortsübliche Miete“ eine geringere Miete für die Mietsache vereinbart worden ist. Bei einer wesentlichen Unterschreitung der ortsüblichen Miete, beispielsweise bei der Vermietung an Angehörige, sieht der Gesetzgeber eine quotale Kürzung aller Werbungskosten aus dem Vermietungsobjekt vor.
Leitsatz
Unter ortsüblicher Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung ist die ortsübliche Bruttomiete —d.h. die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten— zu verstehen.

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