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Verbilligte Vermietung.

Vermietung und Verpachtung
Vertragsmiete vs. ortsübliche Miete

Ab dem Jahre 2012 ist die Nutzungsüberlassung von zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen stets dahingehend zu prüfen, ob das gezahlte Mietentgelt (Vertragsmiete) weniger als 66% der ortsüblichen Miete beträgt.

Die Eigentümer von vermieteten Immobilien erzielen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Um jedoch den vollen Werbungskostenabzug (Abzug der durch die Vermietung veranlassten Ausgaben) zu erhalten, sind ein paar Regeln zu beachten, wenn z.B. die Vermietung zu einem vergünstigten Mietzins an nahe Angehörige erfolgt.

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt/M. hat hierzu eine Verfügung erlassen, die sich mit der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete befasst  (OFD Frankfurt/M. v. 22.1.2015 - S 2253 A - 85 - St 227).

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