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Der Steuergesetzgeber sieht die Einreichung einer Einkommensteuererklärung bis zum 31. Mai des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres vor, § 149 (2) AO. Die Finanzverwaltung – konkret: die obersten Finanzbehörden der Länder – regeln zudem jährlich wiederkehrend, dass, soweit die Erstellung durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erfolgt, die Frist bis zum 31. Dezember des Folgejahres verlängert wird. Dies ist die sogenannte allgemein verlängerte Frist, so z.B. gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. Januar 2017 über Steuererklärungsfristen. Des Weiteren ist geregelt, dass in bestimmten Fällen die vorzeitige Anforderung, also Einreichung vor Ablauf des 31. Dezembers, den Finanzämtern vorbehalten ist.

Dieser Vorbehalt der Vorabanforderung stellt eine Ermessungsentscheidung der Finanzbehörde dar, weshalb sie eine solche stets gut zubegründen hat. Hierbei darf sich die Begründung aber nicht auf allgemeine und formelhafte Beschreibungen beschränken, da sich die Aufforderung andernfalls als rechtswidrig erweist.

Genau so hat es der Bundesfinanzhof (BFH) gesehen, denn die Richter hatten Gelegenheit, sich im Urteil  vom 1 – VIII R 52/14 mit der Rechtmäßigkeit einer solchen Vorabanforderung zu befassen.

Fall:

Das FA forderte zur Abgabe der ESt-Erklärung 2010 bis zum 31. August 2011 auf. Im Schreiben verwies das FA auf sein „…Interesse an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Besteuerungsverfahrens…“. Bei einer Nichtabgabe müsse mit der Festsetzung eines Verspätungszuchalges gerechnet werden. Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.

Erst mit Schreiben vom 19.01.2012 teilte das FA mit, dass der Anlass und der Grund für die Aufforderung zur vorzeitigen Abgabe der Einkommensteuererklärung die verspäteten Steuererklärungsabgaben in den Vorjahren gewesen seien. Die anschließenden Einspruchs- und Klageverfahren verliefen noch erfolglos. Erst das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof führte für den Mandanten zu dem gewünschten Erfolg.

Aus dem Urteil des BFH:

  • Die Revision ist zulässig und begründet.
  • Bei der Aufforderung des FA zur termingebundenen Abgabe der Steuererklärung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Das FA hat von dieser Möglichkeit …Gebrauch gemacht, ohne seine Entscheidung ausreichend zu begründen. Wegen der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen …muss die Ermessensentscheidung der Verwaltung im Verwaltungsakt begründet werden.
  • Dabei müssen die bei der Ausübung des Verwaltungsermessens angestellten Erwägungen aus der Entscheidung erkennbar sein, andernfalls ist sie rechtswidrig. Diesen Begründungsanforderungen genügt das Schreiben nicht.
  • Aus der formelhaften Begründung, das FA handle „…im Interesse einer ordnungsgemäßen Durchführung des Besteuerungsverfahrens…“ war für die Kläger nicht erkennbar, aus welchem Grund die Abgabefrist verkürzt wurde.

 


 

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