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Umsatzsteuerprüfungen der Finanzämter beschränkten sich nicht selten darauf, dem Mandanten einen Vorsteuerabzug aufgrund von formal nicht einwandfreien Rechnungen zu verwehren. Entdeckte der Betriebsprüfer eine falsche Rechnung, strich er den strittigen Vorsteuerbetrag uns es kam einer entsprechenden Umsatzsteuernachzahlung und einer 6%igen Steuerverzinsung. Unrichtige Rechnungen wurden dann später berichtigt – meistens nur punktuell vervollständigt – und der Unternehmer bekam doch noch den begehrten Vorsteuerabzug. Die Berichtigung reichte aber nicht wirksam auf die Prüfungszeiträume zurück, sondern nur auf den gegenwärtigen Zeitpunkt der Berichtigung, sodass in der Zwischenzeit Zinsen zu berechnen waren.

Nachdem zwischenzeitlich die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Fragen der rückwirkenden Wirksamkeit von Rechnungsberichtigungen heute die Interessen des Mandanten stützt, gehen die Prüferinnen und Prüfer dazu über, neue Prüfungsfelder zu erschließen.

Auch hier wieder: Die Regelungen in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie gestatten deutschen Betriebsprüfern keine abweichende Behandlung.

Im vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschiedenen Fall mussten sich die Richter mit der Frage beschäftigen, ob denn eine ansonsten richtige Rechnung beim Rechnungsempänger zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die vom Lieferer in der Rechnung genannte Anschrift nur eine „Briefkasten“-Adresse war.

Der Finanzamt meint: Nein, es muss eine wirtschaftliche Tätigkeit unter der genannten Adresse stattfinden.

Der EuGH liest im Gesetz, findet aber keine Regelung, die dem Unternehmer auferlegt, eine bestimmte Rechnungsadresse zu verwenden.

Link zur Richtlinie

Denn für die Ausübung des Vorsteuerbzuges durch den Leistungsempfänger ist es nicht erforderlich, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des Leistenden unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der ausgestellten Rechnung angegeben ist ( + C-375/16).

Aus der Urteilsbegründung:

  • In der Mehrwertsteuersystemrichtlinie sind die Angaben aufgeführt, die eine Rechnung enthalten muss. Insbesondere sind vollständige Name und die vollständige Anschrift des Lieferers und des Empfängers anzugeben.
  • Die mit diesen Angaben verbundenen Verpflichtungen sind in dem Sinne eng auszulegen, dass die Mitgliedstaaten keine strengeren Verpflichtungen vorsehen dürfen als diejenigen, die sich aus der Vorschrift ergeben.
  • Der Besitz einer Rechnung, die die vorgesehenen Angaben enthält, stellt eine formelle Bedingung für das Recht auf Vorsteuerabzug dar. Sind die materiellen Anforderungen erfüllt, ist der Vorsteuerabzug zu gewähren, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Bedingungen nicht genügt hat.
  • Daraus folgt, dass Modalitäten, die die Angabe der Anschrift des Rechnungsausstellers betreffen, für den Vorsteuerabzug nicht maßgeblich sein können. Das heißt, dass es für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug durch den Leistungsempfänger nicht erforderlich ist, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist.

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