Kleines Steuerrecht-ABC
Stand: 01.02.2025
Steuerrecht ist dynamisch – unsere Themenzusammenstellung bietet eine erste Orientierung.
In unserer täglichen Kanzleiarbeit begegnen uns immer wieder zentrale Fragen und wiederkehrende Themen aus dem Steuerrecht. Eine Auswahl davon haben wir im Steuerrecht-ABC kompakt zusammengestellt – als Einstieg in die Hintergründe wichtiger steuerrechtlicher Begriffe und Zusammenhänge. Die einzelnen Punkte vertiefen wir gerne persönlich mit Ihnen.
Steuerbescheid
Der Steuerbescheid ist ein Verwaltungsakt der Finanzverwaltung, mit dem Steuerfestsetzungen dokumentiert und bekanntgegeben werden. Er ergeht überwiegend im Anschluss an eingereichte Steuererklärungen. In einem Einkommensteuerbescheid werden neben der Einkommensteuer regelmäßig auch die Kirchensteuer und gegebenenfalls der Solidaritätszuschlag festgesetzt; Nebenleistungen wie Steuerzinsen können ebenfalls Bestandteil sein.
Die Steuerfestsetzung ist in der Regel mit einem Zahlungsgebot verbunden, das sich aus dem Abrechnungsteil ergibt: Steuerabzugsbeträge und geleistete Vorauszahlungen werden von den festgesetzten Beträgen abgezogen. Im Zuge der Festsetzung erfolgt zudem regelmäßig eine Anpassung der künftigen Steuervorauszahlungen.
Gegen den Steuerbescheid stehen folgende Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung: Festsetzungsänderung, Einspruchsverfahren und Klage vor dem Finanzgericht. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids.
Steuervorauszahlungen
Auf Grundlage einer vorangegangenen Steuerfestsetzung setzt die Finanzverwaltung in der Regel Steuervorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr fest. Für Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer sind diese vierteljährlich fällig – bei der Einkommensteuer jeweils zum 10.03., 10.06., 10.09. und 10.12.
Binnen 15 Monaten nach Ablauf des Entstehungszeitpunkts können auch nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt werden – zugunsten wie zulasten des Steuerpflichtigen. Mandanten können innerhalb dieser Frist auch rückwirkend eine Anpassung beantragen. Erkennbar überhöhte Vorauszahlungen des Vorjahres lassen sich so bereits deutlich vor Erstellung und Einreichung der Steuererklärung herabsetzen.
Einspruchsverfahren
Das Einspruchsverfahren ist das zentrale verfahrensrechtliche Mittel des Steuerpflichtigen gegenüber Maßnahmen der Finanzverwaltung. Ist eine Steuerfestsetzung fehlerhaft, kann innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist verhindert werden, dass sie bestandskräftig wird – mit der Folge, dass ein rechtswidriger Bescheid zugunsten des Steuerpflichtigen geändert werden kann.
Wichtig: Ein Einspruch allein hemmt nicht die Fälligkeit von Zahlungen aus dem Steuerbescheid. Hierfür ist gesondert eine Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Fehlerhafte Bescheide sollten daher zwingend innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe geprüft werden – nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist ist eine Änderung erheblich erschwert oder ausgeschlossen.
Rückstellungen
Rückstellungen sind Bilanzpositionen für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. Die handelsrechtliche Bewertung erfolgt nach vernünftigem kaufmännischem Ermessen, um am Bilanzstichtag eine zutreffende Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sicherzustellen.
Gewinnermittlung
Wer Einkünfte aus gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit erzielt, unterliegt mit diesen der Einkommen-, Körperschaft- oder Gewerbesteuer. Die steuerliche Gewinnermittlung erfolgt entweder durch Bilanzierung (Betriebsvermögensvergleich) oder durch Einnahmenüberschussrechnung (EÜR). Während die Bilanz ein umfassendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage liefert, stellt die EÜR vereinfacht die zugeflossenen Einnahmen den abgeflossenen Ausgaben gegenüber.
Betriebsausgabenabzug
Der Betriebsausgabenabzug ist für Personenunternehmen von zentraler Bedeutung, da er die steuerpflichtigen Einkünfte unmittelbar mindert. Betriebsausgaben sind alle betrieblich veranlassten Aufwendungen – etwa Büromiete, Gehälter, Bürobedarf oder Fortbildungskosten. Für Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften ist ihr vollständiger und korrekter Abzug entscheidend, da er die Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit direkt beeinflusst. Ein sorgfältiges Erfassen aller betrieblichen Ausgaben ist daher unerlässlich, um Steuerbelastung zu optimieren und Liquidität zu sichern. Auf Wunsch stellen wir eine umfassende Übersicht zum Themenkomplex Betriebsausgaben zur Verfügung.
Abschreibungen (AfA)
Abschreibungen – steuerrechtlich: Absetzung für Abnutzung (AfA) – erfassen den technischen und wirtschaftlichen Werteverzehr von Wirtschaftsgütern und sind zentraler Bestandteil der Gewinnermittlung. Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten; bei linearer Abschreibung ergibt sich die Jahresrate durch Division dieser Kosten durch die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.
AfA-Regelungen gehören zu den am häufigsten geänderten Steuervorschriften – nahezu jedes Jahressteuergesetz bringt Neuerungen, Änderungen oder das Auslaufen bestehender Vorschriften mit sich.
Sonderabschreibung
Aus wirtschafts- oder fiskalpolitischen Gründen eröffnet der Gesetzgeber Sonderabschreibungsmöglichkeiten, die zusätzlich zur regulären Abschreibung genutzt werden können. Sie schaffen durch die Minderung der Besteuerungsgrundlagen gezielte Liquiditätsvorteile. Die Inanspruchnahme ist stets ein Wahlrecht und Gestaltungsmittel, das spätestens im Rahmen der Jahresabschluss- und Deklarationsarbeiten ausgeübt werden kann. Relevante Vorschriften sind u.a. § 7g EStG, § 7b EStG sowie § 6 Abs. 2 EStG für geringwertige Wirtschaftsgüter.
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer, die auf den Gewinn eines Gewerbebetriebs erhoben wird; das Aufkommen steht der jeweiligen Gemeinde oder Stadt zu. Ausgangsgröße ist der steuerlich ermittelte Gewinn, der durch Hinzurechnungen und Kürzungen zum Gewerbeertrag modifiziert wird. Bei einem Hebesatz von 400 % beträgt die effektive Belastung rund 14 % des Gewinns; in Hamburg liegt der Hebesatz bei 470 %. Bei Personenunternehmen wird die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet, was zu einer weitgehenden Kompensation führt.
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben sind alle betrieblich veranlassten Aufwendungen, die sich ergebnismindernd auf die steuerlichen Einkünfte auswirken. Sie sind relevant für Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit sowie Land- und Forstwirtschaft.
Holding-Struktur
Eine Holding-Struktur besteht typischerweise aus einer übergeordneten Kapitalgesellschaft (Muttergesellschaft, z.B. GmbH), deren Zweck das Halten von Beteiligungen an Tochtergesellschaften ist. Das Modell ist steuerlich attraktiv: Ausschüttungen der Tochtergesellschaften können auf Ebene der Muttergesellschaft weitgehend steuerfrei vereinnahmt werden; die Veräußerung von Beteiligungen ist gemäß § 8b KStG ebenfalls steuerfrei. In der Holding verbleibende Liquiditätsüberschüsse stehen für neue Investitionen zur Verfügung.
Ist-Versteuerung
Das Umsatzsteuerrecht sieht grundsätzlich die Soll-Versteuerung vor: Die Umsatzsteuer entsteht im Zeitraum der Leistungserbringung – unabhängig vom Zahlungseingang. Kleinere Unternehmer können auf Antrag zur Ist-Versteuerung nach § 20 UStG wechseln, bei der die Umsatzsteuer erst mit tatsächlichem Zahlungseingang fällig wird.
Der Wechsel ist möglich, wenn einer der folgenden Tatbestände erfüllt ist:
- Der Gesamtumsatz des Vorjahres überschreitet 800.000 Euro nicht.
- Es besteht keine Buchführungspflicht.
- Der Unternehmer gehört zu den freien Berufen gemäß § 18 EStG.
Steuerzinsen
Nach bisheriger Rechtslage wurden Steuernachzahlungen und -erstattungen nach Ablauf einer Karenzfrist mit 0,5 % pro Monat (6 % p.a.) verzinst. Das Bundesverfassungsgericht erklärte diesen Zinssatz ab dem Jahr 2014 für verfassungswidrig; eine Anwendung war jedoch noch bis 2018 zulässig. Seit 2019 werden Zinsen auf dieser Grundlage nicht mehr festgesetzt; der künftige Zinssatz soll auf 1,8 % p.a. gesenkt werden.
Einkommensteuertarif – linear-progressiv
Der deutsche Einkommensteuertarif ist linear-progressiv: Der Steuersatz steigt mit wachsendem Einkommen kontinuierlich an. Er beginnt bei einem Eingangssteuersatz von 14 % und erreicht den Spitzensteuersatz von 42 %. Bei sehr hohen Einkommen greift zusätzlich die sog. Reichensteuer mit 45 %. Für Personenunternehmen ist das Verständnis des Tarifs wesentlich, um steuerliche Belastungen zu planen und – etwa durch konsequenten Betriebsausgabenabzug – zu optimieren.
Bitcoin, Ethereum & andere Kryptowährungen
Die Finanzverwaltung behandelt Kryptowährungen als Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23 EStG; Gewinne aus deren Kauf und Verkauf sind als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zu versteuern. Entscheidend ist die Haltedauer: Nach Ablauf eines Jahres sind Gewinne und Verluste grundsätzlich steuerfrei – es sei denn, die Wirtschaftsgüter wurden zur Einkünfteerzielung genutzt; in diesem Fall verlängert sich die Haltefrist auf zehn Jahre. Der Bundesfinanzhof prüft die steuerliche Behandlung derzeit in Revisionsverfahren. Positive Einkünfte aus dem Kryptohandel sollten in keiner Steuererklärung unberücksichtigt bleiben.
Umsatzsteuerliche Fernverkaufsregelung
Zum 01.07.2021 wurde die bisherige Versandhandelsregelung durch die Fernverkaufsregelung abgelöst. Die Neuregelung betrifft die Bestimmung des umsatzsteuerlichen Leistungsortes und der anzuwendenden Steuersätze. Unternehmer, die die Voraussetzungen erfüllen, können das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) nutzen und so die umsatzsteuerliche Anmeldung zentral abwickeln, anstatt sich in jedem betroffenen EU-Mitgliedstaat registrieren zu müssen.
Steuerhinterziehung
Steuerhinterziehung ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. Den Tatbestand erfüllt, wer gegenüber Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht oder diese verschweigt und dadurch Steuern verkürzt. Der Versuch ist strafbar; in besonders schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist möglich, wenn sämtliche unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben zu allen nicht verjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollständig nachgeholt werden.
Rechnung
Für den Vorsteuerabzug muss eine Rechnung folgende Mindestangaben enthalten: Name und Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers, Steuernummer oder USt-IdNr., Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und Art der Leistung, Zeitpunkt der Leistungserbringung, das nach Steuersätzen aufgeschlüsselte Entgelt sowie den jeweils darauf entfallenden Steuerbetrag. Fehlerhafte oder unvollständige Rechnungen können zum Verlust des Vorsteuerabzugs führen.
Vermögensverwaltende Personengesellschaft
Vermögensverwaltende Personengesellschaften dienen der organisierten Verwaltung und Nutzung von Vermögenswerten. Steuerlich gelten die gehaltenen Vermögenswerte als Privatvermögen; die Einkünfte werden gesondert und einheitlich festgestellt und den Gesellschaftern zugerechnet. Wird die Gesellschaft gewerblich geprägt oder erzielt sie gewerbliche Einkünfte, gelten diese als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, und das Vermögen wird steuerliches Betriebsvermögen.
GmbH
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Unternehmergesellschaft (UG) sind als juristische Personen eigenständige Subjekte im Körperschaft- und Gewerbesteuerrecht. Ein wesentlicher Vorteil ist die vergleichsweise niedrige Steuerquote auf Gesellschaftsebene – bestehend aus Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer.
Beispiel: Eine Hamburger GmbH erzielt ein Einkommen von 200 TEUR. Ohne steuerliche Besonderheiten beträgt die Gesamtsteuerbelastung 32,275 %; für Thesaurierung oder Ausschüttung verbleiben 67,725 % bzw. 135 TEUR.
Mit der Rechtsform gehen Gründungskosten sowie Buchführungs-, Jahresabschluss- und Rechnungslegungspflichten einher; die Bilanz ist jährlich beim Unternehmensregister einzureichen. Zu erstellen sind Steuererklärungen zur Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer. Der Geschäftsführer erhält in der Regel einen Anstellungsvertrag, aus dem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit resultieren. Zwischen Gesellschafter und GmbH können zusätzliche Vereinbarungen bestehen (Miet-, Pacht-, Darlehensverträge etc.); bei sachlicher und persönlicher Verflechtung sind die Grundsätze der Betriebsaufspaltung zu beachten.
Offene oder verdeckte Gewinnausschüttungen führen beim Gesellschafter zu Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegen der Abgeltungsbesteuerung.