Steuerberatung für Privatpersonen
Die Erstellung von Einkommensteuererklärungen für Singles oder Verheiratete, Arbeitnehmer, Vermieter oder Bezieher von Alterseinkünften ist eine feste Größe und Teil der Steuerberatung für Privatpersonen in unserer Kanzlei.
Wir erstellen für Arbeitnehmer jährlich die Einkommensteuererklärung und prüfen dabei immer aufs Neue alle relevanten Themen in enger Zusammenarbeit mit dem Mandanten, damit auch die neu hinzugekommenen Steuersparpotentiale in Anspruch genommen werden können, um auf diese Weise eine Steuererstattung möglichst hoch ausfallen zu lassen.
Die Bandbreite der von uns beratenen Mandanten reicht dabei von dem Studenten über den kaufmännischen Angestellten und den Geschäftsführer mittelständischer Unternehmen über die Richterin bis zum Verkehrsflugzeugführer.
Bei der Erstellung von Einkommensteuererklärungen und der Steuerberatung für Privatpersonen befassen wir uns eingehend mit allen Umständen des Einzelfalles unseres Mandanten. So stellen wir sicher, dass kein Steuersparpotential verloren geht und ein optimales Ergebnis erzielt werden kann.
Gute Idee?
Steuererklärung einreichen
Zu dem Beratungsfeld für Privatpersonen gehört in der Kanzlei stets auch, überhaupt erst die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung durch das Finanzamt zu überprüfen, da die Einreichung einer Einkommensteuererklärung nicht in jedem Fall gesetzlich vorgeschrieben ist.
Was wir für Privatpersonen tun können
Unsere Arbeiten für Privatpersonen sind vielfältig. Als typische Tätigkeitsfelder der Steuerberatung für Privatpersonen können u.a. die nachfolgenden Beratungsleistungen genannt werden:
- Antragsveranlagungen für Arbeitnehmer nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 EStG (früher "Lohnsteuerjahresausgleich")
- Erstellung der jährlichen Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer, Privatiere, Kapitalanleger, nebenberufliche Selbständige und Rentner
- Erstellung von Einkommensteuererklärungen für Vermieter und Besitzer von Ferienappartements, inklusive den Einnahmen-Überschuss-Rechnungen zur Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Günstigerprüfungen; Einzelveranlagung, Zusammenveranlagung
- Prüfen und Anfechten von Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten
- Prüfung von Vorabanforderungen des Finanzamtes
- Ermittlung der maximal abziehbaren Kosten, damit das zu versteuernde Einkommen möglichst kein ausfällt.
- Anpassung von Steuervorauszahlungen
- Umsatzsteuererklärungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen bei umsatzsteuerpflichtiger Ferienvermietung
- Photovoltaik-Anlagen (PV)
- Immobilienbesteuerung bei Grundstücksgesellschaften oder Erbengemeinschaften
- Beurteilung und Beratung bei der Erzielung von privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG (vormals Spekulationsgeschäfte) und bei der Abgeltungsteuer
- Durchsetzung von Nichtveranlagungen nach § 56 EStDV
- Besteuerung von beschränkt Steuerpflichtigen mit inländischen Einkünften
- Gestaltungsberatung zur Erbschaftsteuer und bei der Besteuerung von Schenkungen
- vorweggenommene Erbfolgen
Wann macht die Steuererklärung Sinn?
Wann kann es eine gute Idee sein, eine Steuererklärung freiwillig abzugeben? Hierzu bestehen zunächst einige Grundsätze, die dem Interessenten seine Entscheidung erleichtern, weil in solchen Fällen fast regelmäßig Steuererstattungen winken:
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- Unterjährig fand ein Arbeitgeberwechsel statt
- Die Gehälter schwanken während des Jahres und sind nicht linear
- Es gab eine Unterbrechung, z.B. aufgrund einer Arbeitslosigkeitszeit, Krankheit, Elternzeit oder eines Sabbaticals
- Sie hatten hohe Aufwendungen für Ihren Beruf (Werbungskosten), z.B. Fortbildungskosten, weite Wegstrecken zur Arbeit, Reisekosten, Doppelte Haushaltsführung, Arbeitszimmer bzw. Home-Office
- Berufliche Umqualifizierung oder Weiterbildung mit damit verbundenen hohen Kosten
- Eheschließung
- Ungünstige Steuerklassenkonstellation bei Verheirateten
- Eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes wurde vom Arbeitgeber gezahlt
- Sie tragen den Unterhalt für eine Ihnen gegenüber unterhaltsberechtigte Person
- In der von Ihnen selbstgenutzten Wohnung bzw. in dem selbstgenutzten Haushalt sind hohe Aufwendungen für Dienstleistungen oder Handwerker entstanden
Grundstücke + Immobilien
Vermietete Immobilien stellen einen wichtigen Baustein in der Einkommens- und Vermögenssphäre dar. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unterliegen aber regelmäßig der Einkommensteuer.
Mieteinnahmen können zusätzlich der Umsatzsteuer unterliegen, z.B. bei Vermietung an einen anderen Unternehmer oder im Falle der kurzzeitigen Beherbergung bei einer Ferienvermietung, z.B. an Nordsee oder Ostsee oder über die verschiedenen Plattformen wie z.B. Airbnb.
Unsere Kanzlei wird für die Mandanten tätig, die mit ihren Immobilien Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Auch Erben- und Grundstücksgesellschaften werden von uns hierbei beraten, für die wir die steuerlichen Einkünfte aus dem Mietobjekt optimal ermitteln und zusammen mit allen weiteren Einkünften die steuerlichen Erklärungen erstellen.
Ist der Kauf einer Wohnung erst noch geplant, so werden bereits erste Gestaltungsmaßnahmen aufgezeigt. Wir zeigen Ihnen auf, welche Kosten abgesetzt werden, wie sich Grundstücksübertragungen auswirken und vieles Weitere mehr.
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- Ermittlung der steuerlichen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für Eigentümer, Erbengemeinschaften, Grundstücksgemeinschaften
- Ermittlung der Gebäudeabschreibungen bei entgeltlichem Erwerb
- Ermittlung der Gebäudeabschreibungen bei unentgeltlichem Erwerb, Kaufpreisaufteilung bzw. umgekehrtes Ertragswertverfahren
- Schuldzinsenabzug für Fremdkapital
- Erhaltungsaufwand, Instandhaltung, Sanierung und Reparaturen am Mietobjekt
- Umsatzsteuerliche Fragestellungen im Zusammenhang mit der Immobilie, dem Vorsteuerabzug und der Vorsteuerberichtigung
- Umkehr der Steuerschuldnerschaft, § 13b UStG
Kapitaleinkünfte + Abgeltungsteuer
Wer Einnahmen aus Dividenden, Gewinnausschüttungen, Zinsen oder sonstige Erträge aus Geldvermögen erzielt, macht diese Einnahmen zum Besteuerungsobjekt.
In den meisten Fällen regelt bereits die kontoführende bzw. depotführende Bank den Quellensteuerabzug mit der sogenannten "Abgeltungsteuer".
Die Regelungen über die Besteuerung der Kapitaleinkünfte sind aber alles andere als schlicht. So ist alleine der von der Finanzverwaltung herausgegebene Erlass zu diesem Thema mehr als 120 Seiten stark.
Meist sind neben den Kapitaleinkünften noch weitere Einnahmen vorhanden.