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Steuerberatung

Die gesamtheitliche Steuerberatung für Unternehmer und Freiberufler steht im Mittelpunkt unserer Tätigkeit.

Zusätzlich zu den klassischen Deklarationsaufgaben werden wir in den Fragen des Immobiliensteuerrechts sowie des Erbschaft- und Schenkungssteuerrechts tätig.

Für Unternehmer, Freiberufler und Gründer sind wir bei der Erstellung von Finanzbuchführungen und USt-Voranmeldungen sowie der Jahresabschlüsse, Gewinnermittlungen und den betrieblichen und privaten Steuererklärungen tätig.

Wir geben bereits unterjährige Empfehlungen, fertigen optimale Steuererklärungen oder holen für Sie die zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer vom Finanzamt zurück.

Die Tätigkeiten für unsere Mandantinnen und Mandanten sind vielfältig und nicht auf das klassische Portfolio beschränkt.
Ob ein Steuerbescheid bei Ihnen eingeht, das Finanzamt von Ihnen Auskünfte verlangt, Ihnen die Steuervorauszahlung zu hoch erscheint, sich eine Betriebsprüfung ankündigt oder eine strafbefreiende Selbstanzeige erforderlich wird: Die Bandbreite unserer Beratungsfelder ist weit, daher finden Sie auf unserer Website auch spezifizierte Informationen zu den Themen Unternehmer, Freiberufler und Gründer, dem Immobiliensteuerrecht, der Unternehmensnachfolge sowie zur Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Zudem ist unser Kanzleiteam darauf eingestellt, unseren Mandantinnen und Mandanten neben der reinen Steuerberatung auch ein hohes Dienstleistungsniveau zu bieten und auch kurzfristig und flexibel auf die Anliegen und Erfordernisse zu reagieren.

 

Steuerberater, der

Substantiv, maskulin
>Steu|er|be|ra|ter
staatlich zugelassener Berater und Vertreter in Steuerangelegenheiten (Berufsbezeichnung)

Einspruchsverfahren

Das Verfahrensrecht eröffnet dem Mandanten das Einspruchsverfahren als Mittel des Rechtsschutzes zur Wahrung seiner Interessen. Auch das ist Steuerberatung. Mit dem Einspruch steht dem Steuerpflichtigen eine Möglichkeit zur Verfügung, sich gegen Entscheidungen der Finanzverwaltung (Finanzamt) zu wenden und in der Folge eine Richtigstellung der zugrunde gelegten Besteuerungsgrundlagen zu erreichen.

Die Anfechtung von Verwaltungsakten im Einspruchswege ist erforderlich, wenn das Erwachsen der Steuerfestsetzungen in die Bestandskraft verhindert werden soll, denn auch ein rechtswidriger, d.h. fehlerhafter Steuerbescheid kann die aus ihm abgeleiteten steuerlichen Folgen nach sich ziehen, z.B. zu hohe Steuerfestsetzungen. Die Beachtung der Rechtsbehelfsbelehrung ist deshalb wichtig.

Das Einspruchsverfahren hat zunächst zur Folge, dass die Steuerfestsetzung neu geprüft wird. Zu diesem Zweck erfolgt diese neue Prüfung nicht durch die für den Erlass des angefochtenen Steuerbescheides zuständigen Personen in der Finanzbehörde, sondern durch die hierfür gebildete Einspruchsstelle im Finanzamt. Der angefochtene Steuerfall wird dann umfassend neu geprüft.

Der Einspruch ist zulässig, sofern er form- und fristgerecht eingelegt wird. In der Sache ist der Einspruch begründet, wenn der angefochtene Verwaltungsakt (Steuerbescheid) rechtswidrig ist, weil dieser z.B. gegen geltendes Steuerrecht, gegen ergangene Rechtsprechungen der Finanzgerichtsbarkeit oder auch gegen die Finanzverwaltung bindende Verwaltungsanweisungen verstößt.

Abwehrberatung + Steuerstreit

Das Steuerrecht und auch der Austausch mit den Finanzbehörden sind komplex und oft undurchsichtig. Fragestellungen und Unsicherheiten sind dabei unvermeidlich. Dieses Tätigkeitsfeld erfordert eine sachliche Betrachtung und ist nicht auf einzelne Fälle, Behörden oder Personen begrenzt.

Unterschiedliche Interpretationen steuerrechtlicher Vorschriften sowie willkürlich erscheinende oder unzureichend anmutende  Entscheidungen der Finanzbehörden lassen sich analysieren, systematisieren und – wenn nötig – rechtlich anfechten. Wir agieren nüchtern und unvoreingenommen, um Klarheit zu schaffen und Ihre steuerlichen Interessen konsequent zu vertreten.

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