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Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert

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Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert

Rechtslage: 2026

§8 EStDV

Werden in der Eigentumswohnung oder im eigenen Haus Teile z.B. als Arbeitszimmer, Homeoffice, Lager und Praxisraum genutzt, stellt sich ertragssteuerlich auch unmittelbar die Frage nach der Betriebsvermögensqualifizierung (BV).

Denn:
Werden Wirtschaftsgüter eigenbetrieblich genutzt, so stellen diese insoweit notwendiges Betriebsvermögen dar. In der Folge sind zukünftige Wertänderungen steuerverstrickt und im Falle einer Veräußerung, einer Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung der Besteuerung zu unterwerfen, wenn sich gegenüber den modifizierten Anschaffungs-/Herstellungskosten Gewinne einstellen.

Gleichzeitig eröffnet die Betriebsvermögenseigenschaft aber den vollen Kostenabzug als Betriebsausgaben, was sich über die Langzeitbetrachtung aus Sicht des Mandanten durchaus als attraktiv darstellen kann. Dazu gehören typischerweise die Kosten der Finanzierung des Objektes, die Gebäudeabschreibung, Instandhaltungsaufwand, Heizungs- und Energiekosten usw. 

Schon nach der alten Rechtslage sah der Steuergesetzgeber jedoch vor, dass Grundstücksteile von untergeordnetem Wert bei bloß geringfügigem Umfang nicht zwingend als Betriebsvermögen behandelt werden müssen.

Die aktuelle Rechtsänderung sieht abweichend von dem Grundsatz über das notwendige Betriebsvermögen vor, dass solche Grundstücksteile dann nicht als Betriebsvermögen behandelt werden müssen, wenn

  • ihre Größe nicht mehr als 30 Quadratmeter

oder

  • ihr Wert nicht mehr als 40.000 Euro beträgt. 

Hinsichtlich der Bedingung "Wert nicht mehr als 40.000 Euro" ist auf den jeweiligen Gebäudeteil zzgl. des anteiligen Bodenanteils nach den jeweils aufs Neue zu ermittelnden Verkehrswerten abzustellen. Somit determinieren also nicht die historischen Anschaffungs-/Herstellungskosten diese Wertgrenze, sondern die Entwicklung des Wertes am Markt.

Anzuwenden ist diese Regelung in allen offenen Fällen.

Wird von der Erleichterung jedoch Gebrauch gemacht, den Grundstücksteil nicht als Betriebsvermögen zu behandeln, so scheidet - abweichend von der alten Rechtslage - nach neuem Recht der Abzug der auf diese Grundstücksteile entfallenden Kosten als Betriebsausgaben ab dem Wirtschaftsjahr 2026 aus.

In der Praxis ist dementsprechend im Wege einer Prognose abzuwägen und zu gestalten, ob der Ansatz des Grundstücksteiles denn wirklich nur nachteilig ist oder ob nicht für sich auch über eine Langzeitbetrachtung Vorteile gezogen werden können.

Eine Betrachtung im Einzelfall kann somit lohnenswert sein.

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