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Steuerrecht-ABC

Stand: 01.02.2025

Steuerrecht ist dynamisch – das Steuerrecht-ABC bietet eine erste Orientierung.

In unserer Kanzleiarbeit begegnen wir regelmäßig zentralen Themen und wiederkehrenden Bestandteilen verschiedener steuerlicher Fragestellungen. Eine kleine Auswahl dieser Themen haben wir übersichtlich in unserem Steuerrecht-ABC zusammengestellt.

Dieses dient als erste Orientierung und bietet Ihnen einen kompakten Einblick in die Hintergründe wichtiger steuerrechtlicher Aspekte. Gerne vertiefen wir die einzelnen Punkte mit Ihnen persönlich im Gespräch.

Steuerbescheid

Der Steuerbescheid ist ein Verwaltungsakt der Finanzverwaltung, der eine oder mehrere Steuerfestsetzungen dokumentiert. Der Bescheid begegnet ganz überwiegend im Anschluss an die Einreichung von Steuererklärungen. So werden beispielsweise in einem Einkommensteuerbescheid auch die Kirchensteuer sowie gegebenenfalls der Solidaritätszuschlag festgesetzt. Nebenleistungen wie Steuerzinsen können ebenfalls Bestandteil des Bescheids sein.

In der Regel ist die Steuerfestsetzung mit einem Zahlungsgebot verbunden. Dieses ergibt sich aus dem Abrechnungsteil, in dem Steuerabzugsbeträge und Steuervorauszahlungen von den festgesetzten Beträgen abgezogen werden.

Regelmäßig erfolgt im Zuge der Steuerfestsetzung auch eine Anpassung der Steuervorauszahlungen.

Rechtsschutzmöglichkeiten gegen den Steuerbescheid umfassen die Festsetzungsänderung, das Einspruchsverfahren sowie das Klageverfahren vor dem Finanzgericht. Die Anfechtung der Steuerfestsetzung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheids.

Steuervorauszahlungen

Auf Grundlage einer vorherigen Steuerfestsetzung (z.B. Einkommensteuerbescheid des Vorjahres) wird die Finanzverwaltung in der Regel für die Zukunft Steuervorauszahlungen festsetzen. Für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und für die Gewerbesteuer werden in vierteljährlichen Abständen für das laufende Kalenderjahr Vorauszahlungen auf die voraussichtliche Jahressteuer fällig. Die Fälligkeitstermine ergeben sich aus der jeweiligen Rechtsgrundlage, z.B. für die Einkommensteuer am 10.03., 10.06., 10.09. und 10.12.

Binnen 15 Monaten nach Ablauf des Entstehungszeitpunkts können auch "nachträgliche" Steuervorauszahlungen festgesetzt werden. Diese Festsetzungen können sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Steuerpflichtigen erfolgen. Grundsätzlich ist es dem Mandanten eröffnet, binnen der zeitlichen Grenzen auch rückwirkend Steuervorauszahlungen "anpassen" zulassen. In entsprechend gelagerten Fällen werden so insbesondere die erkennbar überhöhten Steuervorauszahlungen für das Vorjahr zugunsten des Mandanten wieder herabgesetzt und damit schon lange vor der Erstellung und der Einreichung von Steuererklärungen.

Einspruchsverfahren

Das Einspruchsverfahren ist Teil des verfahrensrechtlichen Rechtsschutzes eines Steuerpflichtigen gegenüber Verfahrenshandlungen der Finanzverwaltung. Ist eine Steuerfestsetzung fehlerhaft, kann innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist verhindert werden, dass die fehlerhafte Festsetzung bestandskräftig wird. Dadurch kann ein rechtswidriger Steuerbescheid zugunsten des Steuerpflichtigen geändert werden. Ein Einspruch allein verhindert jedoch nicht die Fälligkeit etwaiger Zahlungen aus dem Steuerbescheid; hierfür ist eine Aussetzung der Vollziehung erforderlich. Fehlerhafte oder rechtswidrige Steuerbescheide sollten daher unbedingt innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe geprüft werden, da nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist eine Änderung schwierig oder unmöglich sein kann.

Rückstellungen

Rückstellungen sind eine wichtige Position in der Bilanz, die für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gebildet werden. Die Bewertung erfolgt handelsrechtlich nach dem vernünftigen kaufmännischen Ermessen, um am Bilanzstichtag eine zutreffende Abbildung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sicherzustellen.

Gewinnermittlung

Wer Einkünfte aus gewerblicher oder selbständiger Arbeit erzielt, unterliegt mit diesen Einkünften der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder Gewerbesteuer. Die Gewinnermittlung für steuerliche Zwecke erfolgt entweder durch Bilanzierung (Betriebsvermögensvergleich) oder durch Einnahmenüberschussrechnung (EÜR). Beide Methoden unterscheiden sich erheblich in ihrer Komplexität und im erforderlichen Aufwand. Während die Bilanz ein umfassendes Bild über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens liefert, stellt die EÜR vereinfacht die zugeflossenen Betriebseinnahmen den abgeflossenen Betriebsausgaben gegenüber.

BETRIEBSAUSGABENABZUG

Der Betriebsausgabenabzug ist für Personenunternehmen von zentraler Bedeutung, da er direkt die steuerpflichtigen Einkünfte mindert. Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, wie beispielsweise Büromiete, Gehälter, Bürobedarf oder Fortbildungskosten. Sie werden vom Gewinn abgezogen und verringern somit die Steuerlast des Unternehmens. Für Personenunternehmen, wie Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft, ist der korrekte und vollständige Abzug von Betriebsausgaben entscheidend, da er die Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit direkt beeinflusst. Ein sorgfältiges und vollständiges Erfassen aller betrieblich veranlassten Ausgaben ist daher unerlässlich, um die Steuerbelastung zu optimieren und die Liquidität des Unternehmens zu erhalten. Auf Wunsch stellen wir Ihnen eine umfassende Übersicht zu dem wichtigen Schwerpunkt rund um die Betriebsausgaben zur Verfügung.

Abschreibungen (AfA)

Abschreibungen bzw. Absetzung für Abnutzung (AfA) sind zentrale Bestandteile der Gewinnermittlung für handels- und steuerrechtliche Zwecke. Sie erfassen den technischen und wirtschaftlichen Werteverzehr eines Wirtschaftsgutes. Die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes. Die jährliche Abschreibung bei linearer Methode ergibt sich durch Division der Anschaffungs- oder Herstellungskosten durch die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.

Abschreibungsmodalitäten zählen zu den am häufigsten geänderten Steuervorschriften. Quasi jedes Jahressteuergesetz wartet mit neuen, veränderten oder ausgelaufenen Vorschriften rund um die Absetzungen für Abnutzung (AfA) auf. Diese sind also sehr dynamisch, und ihre Kenntnis ist für viele Tätigkeiten in der Kanzlei von großer Bedeutung.

Sonderabschreibung

Aus wirtschafts- oder fiskalpolitischen Gründen eröffnet der Steuergesetzgeber Sonderabschreibungsmöglichkeiten, die zusätzlich zur regulären (linearen, degressiven) Abschreibung genutzt werden können, um durch die Verringerung der Besteuerungsgrundlagen Liquiditätsvorteile zu schaffen. Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen stellt stets ein Wahlrecht und ein Gestaltungsmittel dar und kann spätestens im Rahmen der Jahresabschluss- und Steuerdeklarationsarbeiten für die Mandantinnen und Mandanten ausgeübt werden. Beispiele sind Sonderabschreibungen nach § 7g EStG, § 7b EStG und § 6(2) EStG für geringwertige Wirtschaftsgüter.

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer wird auf den Gewinn eines Gewerbebetriebs erhoben und ist eine Gemeindesteuer, das Steueraufkommen fällt mithin der Gemeinde bzw. der Stadt zu. Der Gewerbeertrag wird auf der Basis des nach steuerlichen Vorschriften ermittelten Gewinns berechnet und erfährt durch Hinzurechnungen und Kürzungen noch Modifikationen. Die Gewerbesteuerlast kann z.B. bei einem Hebesatz von 400 % rund 14 % des Gewinns betragen. In Hamburg beträgt der Hebesatz 470 %. Bei Personenunternehmen wird die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer bei dem Unternehmer bzw. bei den Gesellschaftern angerechnet, was zu einer weitreichenden Kompensation führt.

Betriebsausgaben

Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind und sich ergebnismindernd auf die steuerlichen Einkünfte auswirken. Sie gelten für Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und Land- und Forstwirtschaft.

Holding-Struktur

Eine Holding-Struktur besteht typischerweise aus einer übergeordneten Kapitalgesellschaft („Muttergesellschaft“, z.B. GmbH), deren Zweck das Halten von Beteiligungen an Tochtergesellschaften ist. Steuerlich ist das Modell interessant, da Ausschüttungen aus den Tochtergesellschaften auf Ebene der Muttergesellschaft in der Regel weitgehend steuerbefreit vereinnahmt werden können. Auch die Veräußerung von Beteiligungen ist auf Ebene der Muttergesellschaft steuerfrei, gemäß § 8b KStG. Dadurch verbleiben hohe Liquiditätsüberschüsse in der Holding, die für neue Investitionen genutzt werden können.

Ist-Versteuerung

Das Umsatzsteuerrecht sieht grundsätzlich die „Soll-Versteuerung“ vor, bei der die Umsatzsteuer im Zeitraum der Ausführung des Umsatzes entsteht. Dies bedeutet, dass der Unternehmer die Umsatzsteuer bereits vor der Bezahlung durch den Auftraggeber vorstrecken muss, was die Liquidität beeinträchtigen kann. Kleinere Unternehmer können jedoch auf Antrag zur „Ist-Versteuerung“ wechseln, bei der die Umsatzsteuer erst mit Zahlungseingang fällig wird, gemäß § 20 UStG.

Der Wechsel zur Ist-Versteuerung ist möglich, wenn:

  • Der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 Euro betrug.
  • Keine Buchführungspflicht besteht.
  • Der Unternehmer zu den freien Berufen gemäß § 18 EStG gehört.

Steuerzinsen

Nach bisheriger Rechtslage wurden Steuerzahlungs- und Steuererstattungsbeträge nach Ablauf einer Zinskarenzfrist mit einem Zinssatz von 0,5 % pro Monat (6 % p.a.) verzinst. Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Zinshöhe ab 2014 für verfassungswidrig, da sie nicht mehr dem tatsächlichen Marktzinsniveau entsprach. Dennoch durften die Regelungen bis 2018 angewendet werden. Seit 2019 werden keine Steuerzinsen mehr festgesetzt, und es wird erwartet, dass der Zinssatz künftig auf 1,8 % p.a. gesenkt wird.

STEUERTARIF EINKOMMENSTEUER – LINEAR PROGRESSIV

Der Steuertarif der Einkommensteuer in Deutschland ist linear-progressiv gestaltet, was bedeutet, dass der Steuersatz mit steigendem Einkommen ansteigt. Der Tarif beginnt mit einem Eingangssteuersatz von 14 % und steigt kontinuierlich an, bis er den Spitzensteuersatz von 42 % erreicht. Bei sehr hohen Einkommen greift zusätzlich die sogenannte „Reichensteuer“ mit einem Steuersatz von 45 %. Der progressive Tarif sorgt dafür, dass Personen mit höherem Einkommen prozentual mehr Steuern zahlen, während Geringverdiener entsprechend weniger belastet werden. Diese Gestaltung des Steuertarifs zielt auf eine gerechtere Verteilung der Steuerlast ab und trägt zur sozialen Umverteilung bei. Für Personenunternehmen ist das Verständnis des progressiven Steuertarifs wichtig, um steuerliche Belastungen zu planen und gegebenenfalls durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. den Betriebsausgabenabzug, zu optimieren.

Bitcoin, Ethereum & andere Kryptowährungen

Die aktuelle finanzgerichtliche Rechtsprechung behandelt den Kauf und Verkauf von Kryptowährungen als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Die Finanzverwaltung betrachtet Kryptowährungen als Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23 EStG. Daher sind die Haltefristen entscheidend: Gewinne und Verluste aus dem Kauf und Verkauf von Kryptowährungen sind nach Ablauf eines Jahres steuerfrei, es sei denn, die Wirtschaftsgüter wurden zur Einkünfteerzielung genutzt, in welchem Fall die Haltefrist auf 10 Jahre verlängert wird. Der Bundesfinanzhof prüft derzeit in Revisionsverfahren die steuerliche Behandlung. Betroffene Steuerpflichtige sollten positive Einkünfte aus dem Handel nicht unberücksichtigt lassen.

Umsatzsteuerliche Fernverkaufsregelung

Seit dem 01.07.2021 ist die bisherige „Versandhandelsregelung“ durch die „Fernverkaufsregelung“ ersetzt worden. Diese Änderung hat Auswirkungen auf die Bestimmung des Leistungsortes und der anzuwendenden Mehrwertsteuersätze. Für Unternehmer, die die Voraussetzungen der Fernverkaufsregelung erfüllen, bietet sich die Möglichkeit, das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) zur Vereinfachung der umsatzsteuerlichen Anmeldung zu nutzen, anstatt sich in den betroffenen EU-Mitgliedstaaten zu registrieren.

Steuerhinterziehung

Steuerhinterziehung wird mit Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Den Tatbestand einer Steuerhinterziehung erfüllt, wer gegenüber den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder sie in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt. Der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist möglich, wenn zu allen nicht verjährten Steuerstraftaten einer Steuerart unrichtige Angaben berichtigt, unvollständige Angaben ergänzt oder unterlassene Angaben nachgeholt werden.

Rechnung

Für den Vorsteuerabzug muss eine Rechnung bestimmte Mindestangaben enthalten. Dazu gehören: Name und Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers, Steuernummer oder USt-ID, Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Leistungen, Zeitpunkt der Leistungserbringung, Entgelt nach Steuersätzen aufgeschlüsselt und der darauf entfallende Steuerbetrag. Zusätzlich muss der Ausweis der Umsatzsteuer bei der Berechnung der Zahllast und des Vorsteuerabzugs beachtet werden. Fehlerhafte oder unvollständige Rechnungen können nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Vermögensverwaltende Personengesellschaft

Vermögensverwaltende Personengesellschaften werden gegründet, um die Verwaltung und Nutzung von Vermögenswerten zu organisieren. Steuerlich gelten die in der Gesellschaft gehaltenen Vermögenswerte als Privatvermögen. Die Einkünfte werden gesondert und einheitlich festgestellt und den Gesellschaftern zugerechnet. Wird die Gesellschaft aber „gewerblich geprägt“ oder erzielt Einkünfte aus „gewerblichen Einkünften“, so gelten die Einkünfte als gewerbliche Einkünfte, und das Vermögen wird steuerlich Betriebsvermögen.

GmbH

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und auch die Unternehmergesellschaft (UG) stellen als juristische Personen selbständige Subjekte im Körperschaft- und Gewerbesteuerrecht dar. Die häufig aufgezeigten Vorteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind zunächst die vergleichsweise niedrige Steuerquote, die sich bezogen auf das Einkommen auf Gesellschaftsebene auf die Körperschaftsteuer, den Solidaritätszuschlag und - in der Regel - auf die Gewerbesteuer beziehen.

Beispiel:

Eine GmbH mit Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg erzielt ein Einkommen von 200 TEUR. Unter der Annahme, dass keine Besonderheiten bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigt werden, beträgt das Steueraufkommen genau 32,275 %. Für die Thesaurierung oder für die Ausschüttungen an die Gesellschafter als Anteilseigner der GmbH verbleiben somit 67,725 % bzw. 135 TEUR. 

Mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gehen aufgrund der Rechtsform Gründungskosten, Buchführungs-, Jahresabschluss- und Rechnungslegungspflichten einher. Die Bilanz ist jährlich dem Unternehmensregister einzureichen. Für die GmbH werden Steuererklärungen zur Körperschaftsteuer, zur Gewerbesteuer und zur Umsatzsteuer zu erstellen sein. Mit dem Geschäftsführer einer GmbH werden regelmäßig Anstellungsverträge geschlossen, die auf seiner Ebene zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen. Im Verhältnis zur GmbH können Gesellschafter zusätzliche vertragliche Vereinbarungen treffen, z.B. Miet-, Pacht-, Kauf- oder Darlehensverträge. Im Verhältnis des Gesellschafters zu "seiner" GmbH kommen die Grundsätze der sogenannten Betriebsaufspaltung zum Tragen, wenn sowohl die sachliche als auch die persönliche Verflechtung erfüllt ist.

Offene oder verdeckte Gewinnausschüttungen führen beim Gesellschafter (natürliche Person) zu Einkünften aus Kapitalvermögen und zur Anwendung der sog. Abgeltungsbesteuerung.

 

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