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Steuerrecht ABC

Stand: 04.04.2021

Steuerbescheid

Der Steuerbescheid ist als Verwaltungsakt der Finanzverwaltung die Dokumentation einer Steuerfestsetzung, ggfs. auch mehrerer Steuerfestsetzungen. Regelmäßig ist die Steuerfestsetzung mit einem Zahlungsgebot verbunden, z.B. der Einkommensteuerbescheid.

Rechtsschutzmöglichkeiten sind die Festsetzungsänderung, das Einspruchsverfahren und das Klageverfahren vor dem Finanzgericht.

Steuervorauszahlungen

Auf der Basis der vorherigen Steuerfestsetzung kann die Finanzverwaltung Steuervorauszahlungen festsetzen. Steuervorauszahlungen werden regelmäßig für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer festgesetzt. Die jeweiligen Fälligkeitstermine ergeben sich aus der Rechtsgrundlage. Für die Einkommensteuer z.B. sind die vierteljährlichen Zahlungstermine der 10.03., 10.06., 10.09. und 10.12.

Binnen einer Frist von 15 Monaten nach Ablauf des Entstehungszeitpunktes können auch "nachträgliche" Steuervorauszahlungen festgesetzt werden. Die Festsetzung und die Änderung von Steuervorauszahlungen kann jeweils zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen erfolgen. In vielen Fällen bietet sich die zeitnahe Herabsetzung von Steuervorauszahlungen durch den Steuerberater an.

Einspruchsverfahren

Das Einspruchsverfahren ist Teil des gesetzlichen Rechtsschutzes eines Steuerpflichtigen gegenüber Verfahrenshandlungen der Finanzverwaltung. Wenn beispielsweise die Steuerfestsetzung in Gestalt eines Steuerbescheides fehlerhaft ist, kann innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist das Erwachsen der fehlerhaften Steuerfestsetzung in die Bestandskraft vermieden werden, damit ein ggf. rechtswidriger Steuerbescheid zu Gunsten des Steuerpflichtigen geändert werden kann. Das Einspruchsverfahren allein verhindert jedoch nicht die Fälligkeit etwaiger Zahlungen aus dem Steuerbescheid. Hierfür ist die Aussetzung der Vollziehung erforderlich. Verwaltungsakte der Behörden, z.B. ein Steuerbescheid des Finanzamtes, kann aus unterschiedlichen Gründen fehlerhaft bzw. rechtswidrig sein. Nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann sich die spätere Änderung als schwierig oder auch als unmöglich erweisen. Die Prüfung von Steuerbescheiden sollte daher auf jeden Fall binnen eines Monats nach Bekanntgabe erfolgen.

Rückstellungen

Rückstellungen sind eine wichtige (passive) Bilanzposition. Rückstellungen sind dem Grunde nach für ungewisse Verbindlichkeiten sowie für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Die Bewertung einer Rückstellung erfolgt handelsrechtlich in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages. Rückstellungen dienen der - unter Beachtung der Werterhellungstheorie - am Bilanzstichtag zutreffenden Abbildung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kaufmannes.

Gewinnermittlung

Wer Einkünfte aus gewerblicher oder aus selbständiger Arbeit erzielt, unterliegt mit diesen Einkünften der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer oder der Gewerbesteuer. Die Art und Weise der Gewinnermittlung für steuerliche Zwecke ist vielfältig und teilweise durch das Handelsrecht (originär) oder das Steuerrecht (derivativ) geregelt. Grundsätzlich wird zwischen der Gewinnermittlungsform "Bilanz/Betriebsvermögensvergleich" und "EÜR/Einnahmenüberschussrechnung" unterschieden. Die Gewinnermittlungsarten könnten unterschiedlicher nicht sein. Sie unterscheiden sich erheblich in ihrer Komplexität und des erforderlichen Aufwandes. Die richtige Gewinnermittlungsart kann jedoch auch Gestaltungen und weitreichenderen Zwecken genügen. Für eine Unternehmensführung und  Unternehmenssteuerung ist tendenziell die Bilanz vorzuziehen, da nur sie ein zutreffendes Bild über die Vermögens-, Finanz- und Ertraglage eines Unternehmens bieten kann.

Die einfachere Form der Einnahmenüberschussrechnung stellt - vereinfacht beschrieben - die zugeflossenen Betriebseinnahmen den abgeflossenen Betriebsausgaben gegenüber.

Abschreibungen

Die Abschreibungen bzw. Absetzung für Abnutzung (AfA) ist zentraler Bestandteile einer Gewinnermittlung für handelsrechtliche und steuerliche Zwecke. Vereinfacht ausgedrückt stellt die Abschreibung eines Wirtschaftsgutes seinen technischen und wirtschaftlichen Werteverzehr dar, der als Aufwandsposition von den Betriebseinnahmen abgezogen wird. Bemessungsgrundlage für die Abschreibung eines Wirtschaftsgutes sind die Anschaffungskosten/Herstellungskosten für das Wirtschaftsgut. Die Höhe der jährlichen Abschreibung ergibt sich bei der linearen Abschreibung durch die Division der Anschaffungs-/Herstellungskosten mit der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, z.B AHK: EUR 200.000, Nutzungsdauer: 8 Jahre = EUR 25.000 Absetzung f. Abnutzung p.a.

Sonderabschreibung

Aus wirtschafts- oder fiskalpolitischen Gründen werden vom Steuergesetzgeber Sonderabschreibungsmöglichkeiten eröffnet. Diese Sonderabschreibungen können zusätzlich zur linearen Abschreibung in Anspruch genommen werden um z.B. durch die so eintretende Verringerung der Besteuerungsgrundlagen Liquiditätsvorteil im Unternehmen zu schaffen. Sonderabschreibungen stellen stets ein Wahlrecht dar, welches im Rahmen der Jahresabschluss- und Steuerdeklarationsarbeiten ausgeübt werden kann. Beispiele: Sonderabschreibung nach § 7g EStG, § 7b EStG und - abstrakt - § 6(2) EStG Bewertungsrecht für geringwertige Wirtschaftsgüter.

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer wird gegenüber Gewerbebetrieben erhoben. Sie ist eine Gemeindesteuer. Ausgehend vom nach steuerlichen Vorschriften ermittelten Gewinn eines Gewerbebetriebes wird ein Gewerbeertrag ermittelt, der durch bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert wird. Die Gewerbesteuerlast kann z.B. bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 400% rd. 14% des Gewinnes betragen. In Hamburg beträgt der Gewerbesteuerhebesatz 470%. Bei Personenunternehmen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften) wird die Gewerbesteuerlast auf die Einkommensteuer des Unternehmens bzw. der Gesellschafter angerechnet. Im Ergebnis erfolgt eine weitreichende Kompensation.

Betriebsausgaben

Die Definition der Betriebsausgabe befindet sich in § 4 (4) EStG, wonach Betriebsausgaben solche Aufwendungen sind, die durch den Betrieb veranlasst sind. Die Betriebsausgaben wirken sich ergebnismindernd auf die steuerlichen Einkünfte aus. Von Betriebsausgaben spricht man, wenn es sich um die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und aus Land-/Forstwirtschaft geht (Gewinneinkunftsarten).

Holding-Struktur

Die Holdingstruktur hat in der Regel eine übergeordnete Kapitalgesellschaft ("Muttergesellschaft", z.B. GmbH) zum Gegenstand, deren Aufgabe und Zweck das Halten von Beteiligungen an ihr untergeordneten Gesellschaften ("Tochtergesellschaften"), ist. Steuerlich wird das Holding-Modell dann interessant, weil die Ausschüttungen aus den Tochtergesellschaften auf Eben der Muttergesellschaft in der Regel weitgehend steuerbefreit vereinnahmt werden können. Auch die Veräußerung der Beteiligungen erfolgt auf Ebene der Muttergesellschaft steuerfrei, vgl. § 8b KStG zu den Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften. Bei Betrachtung über längere Zeiträume verbleiben auf diese Weise unter Umständen hohe Liquiditätsüberschüsse in der Holding, die wiederum für neue Investitionen verwendet werden können.

Ist-Versteuerung

Das Umsatzsteuerrecht sieht im Grundsatz vor, dass die auf die Umsätze entfallende Umsatzsteuer im Zeitraum der Ausführung des Umsatzes entsteht, sog. "Soll-Versteuerung" (Lieferung o. Leistung). Das bedeutet, dass der Unternehmer bereits vor der Bezahlung seiner Forderung durch den Auftraggeber die Umsatzsteuer für den Fiskus vorstrecken bzw. vorfinanzieren muss. Die Liquidität wird hierdurch beeinträchtigt.

Für kleinere Unternehmer besteht die Möglichkeit, auf Antrag zu dem System der "Ist-Versteuerung" zu wechseln. Die Umsatzsteuer entsteht fortan erst in dem Zeitraum, in dem der Unternehmer das Entgelt für seine Leistung vereinnahmt hat, vgl. § 20 UStG.

Folgenden Unternehmer ist der Wechsel zu der günstigeren Ist-Versteuerung eröffnet:

  • Der Gesamtumsatz beträgt im vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als EUR 600.000
  • Es besteht keine Verpflichtung, Bücher zu führen.
  • Der Unternehmer ist Angehöriger der freien Berufe im Sinne des § 18 EStG.

Steuerzinsen

Nach der bisherigen Rechtslage wurden Steuerzahlungs- und Steuererstattungsbeträge nach Ablauf einer Zinskarenzfrist mit einem Zinssatz von 0,5% je Monat (6% p.a.) verzinst. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts war diese Zinshöhe spätestens seit dem Jahr 2014 nicht mehr mit dem Zweck einer Abschöpfung zwischenzeitlicher Zinserträge infolge des tatsächlichen Marktzinsniveaus vereinbar und die Zinsregelung damit verfassungswidrig. Dem Gesetzgeber wurde jedoch für die Verzinsungszeiträume bis 2018 zugebilligt, diese verfassungswidrige Zinsregelung weiterhin anzuwenden. Seit 2019 werden keine Steuerzinsen mehr festgesetzt. Der Gesetzgeber wird voraussichtlich die ihm aufgetragene Neuregelung umsetzen und fortan mit einem Steuerzinssatz von 1,8% p.a. rechnen.

Bitcoin, Etherium & andere Kryptowährungen (cryptocurrencies)

Die aktuelle finanzgerichtliche Rechtsprechung ordnet die Betätigungen aus dem Kauf und dem Verkauf von Kryptowährungen in der Einkommensteuer als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften ein. Auch die Finanzverwaltung geht in ihren bisherigen Verwaltungsanweisungen von einer Wirtschaftsgutqualität im Sinne des § 23 EStG aus. Entsprechend sind die Haltefristen für die Kryptowährungen von Bedeutung, d.h. die zwischen der Anschaffung und der Veräußerung liegenden Zeitspanne. Nach Ablauf eines Jahres unterfallen die Gewinne aber auch die Verluste aus dem Kauf und Verkauf nicht mehr der Einkommensteuer. Ausnahme: Die Frist verlängert sich von 1 Jahr auf 10 Jahre, sofern die Wirtschaftsgüter auch zur Erzielung von Einkünften gedient haben. Beim Bundesfinanzhof sind Revisionsverfahren anhängig. Betroffene Steuerpflichtige sollten zur Wahrung ihrer Interessen positive Einkünfte aus dem Handel nicht unberücksichtigt lassen.

Umsatzsteuerliche Fernverkaufsregelung

Händler in Deutschland brachen seit dem 01.07.2021 den Wechsel von der bisherigen "Versandhandelsregelung" hin zur "Fernverkaufsregelung". Umsatzsteuerlich geht mit ihr ein bedeutsamer Wechsel bei der Bestimmung des Leistungsortes und der zur Anwendung kommenden Mehrwertsteuersätze einher. Sofern die Voraussetzungen für die Anwendung der Fernverkaufsregelung beim Unternehmer erfüllt sind, kommt für ihn die organisatorische Abwicklung - anstelle der Registrierung und Anmeldung in betroffenen EU-Mitgliedsstatten - das OSS (One-Stop-Shop-Verfahren) in Betracht.

Steuerhinterziehung

Die Steuerhinterziehung ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Eine Hinterziehung begeht, wer gegenüber den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder sie pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und hierdurch Steuern verkürzt. Eine Verkürzung von Steuern liegt vor, wenn diese nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen einer Steuerhinterziehung kann die Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahre betragen. Werden zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, unvollständige Angaben ergänzt oder unterlassene Angaben nachgeholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 Abgabenordnung bestraft (Selbstanzeige). Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.

Rechnung

Umsatzsteuerlich ist bestimmt, dass das Rechnungsdokument bestimmte Mindestangaben enthalten muss, um dem Kunden bzw. dem Leistungsempfänger einen Abzug der ausgewiesenen Mehrwertsteuer (Vorsteuer) zu ermöglichen. Zu diesen Rechnungsinhalten gehören: Vollständiger Namen und Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers, erteilte Steuernummer oder USt-ID, das Ausstellungsdatum, eine fortlaufende Nummer, die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung, nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt, den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag, in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht, in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten die Angabe „Gutschrift”.

Vermögensverwaltende Personengesellschaft

Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft dient dem gesamthändischen Halten von Vermögenswerten (z.B. Immobilien), der Verwaltung dieser und der gemeinschaftlichen Bewirtschaftung. Sie wird regelmäßig in den Rechtsformen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Offene Handelsgesellschaft (oHG), Kommanditgesellschaft (KG) oder als bestimmte GmbH & Co. KG angetroffen. Liegen die Voraussetzungen vor, stellt die Wirtschaftsgüter der Gesellschaft steuerliches Privatvermögen dar. Die Einkünfte der vvG werden für steuerliche Zwecke zunächst gesondert und einheitlich festgestellt und den Gesellschaftern entsprechen der gesellschaftsrechtlichen Regelungen zugerechnet (Grundlagenbescheid; Feststellungsverfahren). Dabei werden Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. Die Gesellschafter erzielen in der Regel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünfte aus Kapitalvermögen. Erfährt eine vermögensverwaltende Personengesellschaft eine gewerbliche Prägung oder erzielt die Personengesellschaft auch gewerbliche Einkünfte, so sind die Einkünfte der Gesellschaft den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen. Das Vermögen der Gesellschaft stellt in diesem Fall steuerliches Betriebsvermögen dar.

 

 

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