Steuerberatung für Freiberufler
In Steuerfragen werden wir auch für die Angehörigen aus der Gruppe der freien Berufe aus Hamburg, Schleswig-Holstein und Umgebung tätig.
Für Freiberufler gelten zahlreiche Besonderheiten, auf die wir in der Steuerberaterkanzlei eingehen und eingestellt sind.
Freiberufliche Unternehmer unterliegen in der Regel nicht der Gewerbesteuer, dafür kommen jedoch zahlreiche umsatzsteuerliche Regelungen und Steuerbefreiungsnormen zur Anwendung. Die vom Steuergesetzgeber vorgegebenen Steuerspielregeln für die Gruppe der Freiberufler betreffen u.a. die Befreiung von der Erstellung einer Gewinnermittlung durch Bilanz (Betriebsvermögensvergleich) und die Befreiung von der Führung von Büchern (Buchführung).
Die eröffnete Gewinnermittlungsform (Einnahmen-Überschuss-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG) gestaltet sich gleichwohl nicht immer problemfrei. Denn wie bei allen Unternehmern sind auch bei den Freiberuflern die Grundsätze über das notwendige oder das gewillkürte Betriebsvermögen, die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben zu beachten.
Eine Vielzahl von Aufwendungen aus der Tätigkeit als Freiberufler führen zu steuermindernden Betriebsausgaben. Unsere Aufgabe ist es daher auch, diese Betriebsausgaben zu identifizieren, diese vollständig zu ermitteln und in Ansatz zu bringen und auf diese Weise das der Besteuerung unterliegende Einkommen des Mandanten bestmöglich zu gestalten und so kein Steuersparpotential zu verschenken.
Wer zu der Gruppe der Freiberufler gehört, regeln das Einkommensteuerrecht und die Finanzgerichte, beispielsweise bei der Zugehörigkeit zu den sogenannten Katalogberufen des Einkommensteuergesetzes, aber auch ähnlichen Tätigkeiten.
Darüber hinaus stehen wir Freiberuflern mit unserer Steuerrechtsexpertise zur Verfügung und übernehmen weitere Tätigkeiten und Beratungen, wie z.B.:
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- Finanzbuchführung, Aufzeichnungen von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
- Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung
- Einkommensteuererklärung, Umsatzsteuererklärung, Gesonderte und einheitliche Feststellungserklärungen
- Jahresabschlussarbeiten und die Gewinnermittlung in Form der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) gemäß § 4 Abs. 3 EStG.
Zu der Gruppe der Freiberufler gehören - sowohl als Einzelperson als auch in Form von Personengesellschaften, z.B. Sozietäten, Praxisgemeinschaften oder Gemeinschaftspraxen - beispielsweise:
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- Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Krankengymnasten, Heilmasseure und Diplom-Psychologen.
- Rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe: Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, die beratenden Volks- und Betriebswirte.
- Naturwissenschaftliche und technische Berufe: Vermessungsingenieure, Architekten und Sachverständige.
- Kulturberufe: Journalisten, Wissenschaftler, Künstler, Musiker, Tanzpädagogen, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher bzw. Kindertagesstätten.
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