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Kalte Progression

Kaum ein Begriff aus dem Steuerrecht sorgt so regelmäßig für Verwirrung wie die "kalte Progression". Dieser Effekt betrifft nahezu jeden Steuerpflichtigen mit einem progressiv besteuerten Einkommen – meist ohne dass er bemerkt wird. Wir erklären, was dahintersteckt, wie sich eine Einkommenserhöhung auswirkt und was mit einem über Jahre unveränderten Einkommen passiert.

Was ist kalte Progression?

Das deutsche Einkommensteuerrecht besteuert nicht linear, sondern progressiv. Mit steigendem Einkommen steigt nicht nur die absolute Steuerlast, sondern auch der Steuersatz, dem der jeweils letzte Einkommensteil unterliegt (der sogenannte Grenzsteuersatz).

Steigt das Einkommen einer Person ausschließlich, um die Inflation auszugleichen – ihr Gehalt wächst nominal, real bleibt aber alles beim Alten –, wandert sie im linear-progressiven Tarif automatisch weiter nach rechts. Ein wachsender Anteil des Einkommens wird mit einem höheren Grenzsteuersatz belastet, wodurch auch der Durchschnittssteuersatz steigt. Das Ergebnis: Der Staat nimmt real mehr Steuern ein, obwohl die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen unverändert geblieben ist. Diesen inflationsbedingten, "kalten" Anstieg der Steuerlast bezeichnet man als kalte Progression.

Auswirkung bei einer Erhöhung der Einkünfte

Das ist der eigentliche Anwendungsfall der kalten Progression. Ein vereinfachtes Beispiel zur Veranschaulichung:

Ein lediger Arbeitnehmer verdient 50.000 € zu versteuerndes Einkommen und erhält eine Gehaltserhöhung von 3 %, die exakt der Inflationsrate entspricht – sein Realeinkommen bleibt also gleich. Weil dieser Einkommenszuwachs jedoch vollständig in der Progressionszone mit einem Grenzsteuersatz deutlich über seinem bisherigen Durchschnittssteuersatz besteuert wird, steigt seine Steuerlast prozentual stärker als sein Bruttoeinkommen. Nach Steuern verbleibt weniger als vorher – trotz "Gehaltserhöhung". Genau diese Diskrepanz zwischen nominalem Einkommenszuwachs und realem Kaufkraftverlust ist die kalte Progression.

Auswirkung bei unverändert hohen Einkünften

Bleibt das nominale Einkommen über die Jahre unverändert, findet keine kalte Progression im engeren Sinne statt, der Grenz- und Durchschnittssteuersatz auf das unveränderte Einkommen bleiben identisch. Somit verändert sich die gezahlte Steuer also grundsätzlich nicht.

Real verliert diese Person durch die Inflation dennoch an Kaufkraft, weil die Lebenshaltungskosten tendenziell steigen und das unveränderte Nettoeinkommen dadurch weniger wert ist. Dieser Kaufkraftverlust ist ein reiner Inflationseffekt und keine steuerlich verursachte "kalte" Progression.

Gleicht der Gesetzgeber die kalte Progression turnusmäßig durch eine Justierung des Einkommensteuertarifes aus, indem er Grundfreibetrag und Tarifstufen nach rechts verschiebt, profitiert davon gerade der Bürger mit unverändertem Einkommen überproportional. Das Einkommen bleibt gleich, während sich der Tarif zu seinen Gunsten verschiebt – ein größerer Teil seines Einkommens fällt dadurch unter den Grundfreibetrag bzw. in niedrigere Progressionsstufen. Im Ergebnis sinkt seine Steuerlast leicht, und er erhält so einen realen Inflationsausgleich, den er ohne Gehaltserhöhung sonst nicht hätte.

Der gesetzliche Ausgleichsmechanismus

Damit die kalte Progression nicht zu einer schleichenden, vom Parlament nie beschlossenen Steuererhöhung wird, verpflichtet sich der Gesetzgeber seit 2015 regelmäßig zu einem Ausgleich und einer entsprechenden Anpassung des EInkommensteuertarifes. Die Bundesregierung legt hierfür einen Steuerprogressionsbericht vor, der das Ausmaß der kalten Progression beziffert. Auf dieser Grundlage werden der Grundfreibetrag und die übrigen Tarifeckwerte um mindestens die Inflationsrate nach rechts verschoben.

Ausblick

Für die Veranlagungszeiträume 2027/2028 plant das Bundesfinanzministerium im Rahmen einer weitergehenden Gesetzesänderung eine erneute Anhebung des Grundfreibetrags sowie eine Verschiebung der Grenze zum Spitzensteuersatz, gegenfinanziert unter anderem über die "Reichensteuer". Nach dem derzeitigen Stand (August 2026) ist darin jedoch – anders als in den Vorjahren – kein separat ausgewiesener Ausgleich der kalten Progression vorgesehen, was in der öffentlichen Diskussion auf harsche Kritik gestoßen ist. Auch vor diesem Hintergrund von einer "Reform" des Einkommensteuerrechts zu sprechen, mutet nicht zuletzt deswegen unangebracht an.

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