Das Niedersächsische Finanzgericht hat in seinem Urteil vom 16.01.2014 – 10 K 326/13 festgestellt, dass die auf Geschenke entfallende Pauschalsteuer beim Schenkenden nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.
Geschenke im Werte von mehr als EUR 35 pro Person und Jahr dürfen nach § 4 Abs.5 Satz 1 Nr.1 EStG nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden, mindern den Gewinn nicht und bleiben deshalb bei der Gewinnermittlung außer Betracht.
Macht der Unternehmer von der Möglichkeit der Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG Gebrauch, so stellt auch diese Pauschalsteuer einen Teil der Zuwendung an den Beschenkten dar und ist ebenfalls nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.