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Zum Jahresende 2016 läuft eine Übergangsregelung aus, wonach technisch veraltete Registrierkassen in Betrieben nicht mehr länger eingesetzt werden können, so die Aufzeichnungen der Kasse auch künftig noch der Besteuerung zugrunde gelegt werden sollen. Der korrekten Aufzeichnung von Bareinnahmen kommt eine besondere Bedeutung zu, da die Finanzbehörden im Prüfungsfalle andernfalls zu Schätzungen verpflichtet sind, die regelmäßig zu Steuernachzahlungen führen. Teils in erheblicher Höhe.

Von besonderer Bedeutung ist diese Regelung für Betriebe der „Bargeldbranche“, die zu wesentlichen Teilen ihre Umsätze bar abwickeln, z.B. Gastronomiebetriebe, Cafés, Imbisse, Taxiunternehmen, Friseure uwm.

Daher: Ab dem 01.01.2017 das gegebenenfalls veraltete Kassensystem in den Ruhestand schicken und rechtzeitig für einen Ersatz sorgen, der die Anforderungen erfüllt.

Wie sehen die Anforderungen konkret aus bzw. können die bisher im Betrieb eingesetzten Geräte weiterverwendet werden?
Die OFD Karlsruhe hat ein Informationsblatt herausgegeben, auf das hier direkt verlinkt ist.


 

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