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Neue "Aktiv-Rente" ab 2026
24.000 Euro im Jahr steuerfrei

Einführung einer steuerlichen Begünstigung für weiterarbeitende Rentner („Aktiv-Rente“)

Das steuerliche Gesetzgebungsverfahren (Link) sieht vor, dass Personen, die das gesetzliche Rentenalter (Regelaltersgrenze) erreicht haben und weiterhin als Arbeitnehmer in Betrieben tätig sind, künftig von einer steuerlichen Begünstigung profitieren.

Kern der Regelung:
Für Vergütungen (Lohn, Gehalt) aus einer fortbestehenden Beschäftigung soll ein Betrag von bis zu 2.000 Euro pro Monat (entspricht 24.000 Euro jährlich) steuerfrei gestellt werden.

Mit dieser Regelung soll honoriert werden, wer auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze freiwillig weiterarbeitet, die "Extrameile" geht und damit dem Arbeitskräftemangel sowie den Folgen des demografischen Wandels entgegenwirkt. Das Weiterarbeiten über das Rentenalter hinaus wird somit auch steuerlich (deutlich) attraktiver, denn - einen Grenzsteuersatz von 30% vorausgesetzt, entspricht die Steuerbefreiung einer definitiven Steuerersparnis von rd. EUR 7.200 pro Jahr. Was viel ist.

Die Bundesregierung fasst das Vorhaben wie folgt zusammen:

„Mit der Aktivrente bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen.“

Begünstigte Personen:

  • Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab Erreichen der Regelaltersgrenze.

  • Die Steuerfreiheit gilt unabhängig davon, ob bereits eine gesetzliche Rente bezogen wird.

Nicht begünstigt sind:

  • Selbständige und Freiberufler,

  • Beamtinnen und Beamte.

Man darf erwarten und sich darauf einstellen, dass die Beschränkung der Steuerfreistellung auf Arbeitnehmer schon in Kürze vor den Gerichten landen wird, da sich auch für den Laien hieraus eine massive Ungerechtigkeit einstellt, die nicht einmal durch die Erfordernisse gerechtfertigt sein dürfte.

Die Steuerfreiheit gilt ausschließlich für Personen, die die Regelaltersgrenze (derzeit 67 Jahre) überschritten haben.
Der steuerfreie Betrag beträgt bis zu 2.000 Euro monatlich.
Auf darüber hinausgehende Einkünfte ist wie bisher Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer zu zahlen.

Sozialversicherung:
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden weiterhin regulär entrichtet, auch auf den steuerfreien Teil der Vergütung.

Progressionsvorbehalt:
Nach dem derzeitigen Kabinettsentwurf soll die Aktivrente nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Damit wird vermieden, dass die Steuerfreiheit zu einer Erhöhung des Steuersatzes auf andere Einkünfte führt (§ 32b EStG).

 

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