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Die zeitliche Anwendung der Vorschriften zur elektronischen Übermittlung von Jahresabschlüssen (E-Bilanz) ist unübersichtlich. Vielfach ist nicht klar, ab wann genau die Jahresabschlüsse (Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen) nach der Gesetzesänderung elektronisch zu übermitteln sind. www.steuerwerk-hamburg.de bringt Licht ins Dunkel:

Vorab: Es sind regelmäßig die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen, die für das Jahr 2013 aufgestellt werden, d.h. die Jahresabschlüsse, die im Jahre 2014 als nächstes zu bearbeiten sind.

Die Gesetzesvorschrift lautet:
§ 5b Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen
(1) 1Wird der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 2Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 3Der Steuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln. 4§ 150 Absatz 7 der Abgabenordnung gilt entsprechend. 5Im Fall der Eröffnung des Betriebs sind die Sätze 1 bis 4 für den Inhalt der Eröffnungsbilanz entsprechend anzuwenden.

(2)…

Die Anwendungsvorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG):
§ 52 Anwendungsvorschriften

(15a) § 5b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.

Für Wirtschaftsjahre die mit dem Kalenderjahr übereinstimmen bedeutet dies, dass grundsätzlich die Bilanz 2011 (Wirtschaftsjahr 01.01.-31.12.2011) elektronisch zu übermitteln ist.

Der Gesetzgeber hat sodann mit der Anwendungszeitpunktverschiebungsverordnung (AnwZpvV) in § 1 bestimmt, dass abweichend von § 52 Absatz 15a EStG die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung erstmals für Wirtschaftsjahre elektronisch zu übermitteln ist, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen.

Für Wirtschaftsjahre die mit dem Kalenderjahr übereinstimmen bedeutet dies, dass erstmals die Bilanz 2012 (Wirtschaftsjahr 01.01.-31.12.2012) elektronisch zu übermitteln ist.

Die Finanzverwaltung hat zuletzt mit Schreiben des BMF vom 28.09.2011 – IV C 6 -S 2133 b/11/10009 zur zeitlichen Anwendung des § 5b EStG unter Textziffer IX. RdNummer 27 bestimmt, dass es für das erste Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2011 beginnt, von der Finanzverwaltung nicht beanstandet wird, wenn die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für dieses Jahr noch nicht gemäß § 5b EStG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Eine Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung können in diesen Fällen in Papierform abgegeben werden; eine Gliederung gemäß der Taxonomie ist dabei nicht erforderlich.

Damit ist klar, dass spätestens die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2013 elektronisch zu übermitteln „ist“.

Für frühere Wirtschaftsjahr „können“ Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch übermittelt werden.

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