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Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen ist u.a. der für Geringwertige Wirtschaftsgüter geltende Grenzwert (GWG) von EUR 410 auf EUR 800 angehoben worden. Ausweislich der Anwendungsregelungen gilt dieser neue Grenzwert für Anschaffungen und Herstellungen von Wirtschaftsgütern, die nach dem 31.12.2017 stattfinden, mithin regelmäßig ab dem Wirtschaftsjahr 2018.

Frage: Das bedeutet dann, dass ich das neue MacBook (EUR 1.449) trotzdem nicht komplett im Jahre der Anschaffung sofort absetzen kann, sondern dieses auf 3 Jahre linear abzuschreiben habe?

Antwort: Im Prinzip schon, aber: Über die Kombination mehrerer Gesetzesregelungen gelingt es Ihnen, das neue Arbeitsgerät im Jahre 2018 den neuen Regelungen über die geringwertigen Wirtschaftsgüter zu unterwerfen und den Betriebsausgabensofortabzug zu erreichen. Da Ihr Grenzsteuersatz voraussichtlich 44% (42%+Solidaritätszuschlag) beträgt, beteiligt sich der Fiskus daher mit rund EUR 535 im ersten Jahr an Ihrem neuen Laptop.

Frage: Wie denn das? Sie sagen doch, dass die neue Grenze dann EUR 800 beträgt.

Antwort: Ihre Investitionsabsicht besteht bereits, sodass Sie bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für die geplante Investition einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG für das neue MacBook in Höhe von bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungskosten im Jahre 2017 gewinnmindernd abziehen können. Im Jahre der Anschaffung machen Sie außerdem von dem bestehenden Wahlrecht Gebrauch, die zwingende Auflösung des zuvor gebildeten Investitionsabzugsbetrages durch einen Abzug bei den dann vorhandenen Anschaffungskosten des MacBooks zu kompensieren. Ob danach ein Geringwertiges Wirtschaftsgut dann vorliegt, richtet sich nach den reduzierten Anschaffungskosten von EUR 1.217 (netto) abzüglich des Auflösungsbetrages von EUR 487, sodass der maßgebende Wert EUR 730 beträgt. Das ist weniger als EUR 800, vgl. § 7g (2) Satz 2 EStG.


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