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Der Bundesfinanzhof (BFH) stellt in seinem jüngsten Urteil (08.03.2017 IX R 52/14) klar, dass es für einen Abzug der entstandenen Aufwendungen nicht darauf ankommt, ob das Finanzamt das Arbeitszimmer für erforderlich hält oder nicht.

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Das oberste Finanzgericht in München prüft vielmehr, ob die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für den Abzug der Aufwendungen erfüllt gewesen sind und hat in diesem Fall ein klares Urteil für den Steuerpflichtigen gefällt. Und die Gesetzeslage ist insoweit klar: Es kommt nur darauf an, ob das Arbeitszimmer betrieblichen oder beruflichen Zwecken dient. Im Gesetz steht hingegen nicht, dass die Aufwendungen erforderlich oder angemessen sein müssen.

Urteilsleitsatz:

  • Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird.
  • Unerheblich ist, ob ein häusliches Arbeitszimmer für die Tätigkeit erforderlich ist. Für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen genügt die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung.

In dem entschiedenen Fall nutzte der Kläger ein Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG zu 50 % zur Verwaltung seines Kapitalvermögens und zu 50 % zur Verwaltung der Mietverhältnisse und Mietobjekte sowie zur sonstigen Vermögensverwaltung. Das Finanzamt liess einen Werbungskostenabzug der im Rahmen der Einkommensteuererklärung begehrten Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht zu und begründete die Einspruchsentscheidung damit, dass „…der Kläger nur zwei Mietwohnungen verwalte. Dafür sei ein Arbeitszimmer nicht erforderlich.“.

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