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Der Bundesrat hat dem Gesetzentwurf über die neuen Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige zugestimmt. Eine Selbstanzeige ist auch in Zukunft unter bestimmten Voraussetzungen möglich, jedoch liegen die Hürden für diesen Weg in Zukunft um Einiges höher. Das Gesetz kann nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt zum 1. Januar 2015 in Kraft treten.

Die Änderungen:

Absenkung der Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung ohne die Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrages bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, von 50.000 Euro auf EUR 25.000 (zuvor EUR 50.000).

  • Bei darüber liegenden Beträgen ist nur bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlags ein Absehen von der Strafverfolgung möglich.
  • Der Zuschlag ist abhängig vom Hinterziehungsvolumen:über 25.000 Euro: 10 Prozent Zuschlag
    über 100.000 Euro: 15 Prozent Zuschlag
    über 1 Million Euro: 20 Prozent ZuschlagBisher galt ein Zuschlag von 5 Prozent ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro.
  • Die Verjährungsfrist in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf zehn Jahre verengert worden (zuvor: 5 bis 10 Jahre).
  • Weitere Voraussetzung: Neben der Zahlung der hinterzogenen Steuern sind auch die Hinterziehungszinsen sofort zu zahlen (6% p.a.)
  • Nicht erklärte ausländische Kapitalerträge für noch weiter zurückliegende Zeiträume besteuern als bisher. Der Fristlauf der zehnjährigen steuerrechtlichen Festsetzungsverjährung beginnt erst bei Bekanntwerden der Tat, spätestens zehn Jahre nach dem Hinterziehungsjahr. Hintergrund ist, dass die deutschen Steuerbehörden von „Auslands-Hinterziehungen“ vielfach erst sehr spät und oft zufällig Kenntnis erlangen.

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