Die Vermietung von Grundstücken ist 
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.04.2014 – V R 27/13 entschieden, dass der Verzicht auf die Steuerbefreiung voraussetzt, dass der mietende Unternehmer in den Räumen keine Umsätze erzielt, für die der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.
- Beschränkt sich indes die Erzielung steuerschädlicher Umsätze durch den Mieter auf einzelne Zimmer der vermieten Flächeneinheit, ist eine Teiloption unter Ausklammerung dieser Räume wirksam, wenn es sich um eindeutig bestimmbare Teilflächen handelt.
- Gemeinflächen und Zubehörflächen wie z.B. Flure, Sanitäreinrichtungen usw. sollen den bestimmbaren Teilflächen anteilig zugeordnet werden.
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