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Abbruchjäger sind eine Bietergattung bei Online-Auktionen, die sich in der Absicht, Schadenersatzansprüche geltend zu machen, an Auktionen beteiligen.

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 30.10.2014 (28 U 199/13) entschieden, dass ein Verkäufer, der seine Auktion grundlos vor Auktionsende beendet, demjenigen Schadenersatz zu leisten hat, der mit dem abgegebenen Gebot nicht zum Zuge kommt.

Ein Unternehmer hatte einen Gabelstapler zu einem Startpreis von EUR 1 in einer Onlineauktion angeboten. Ein sogenannter „Abbruchjäger“ gab ein Höchstgebot für den Kaufvertragsgegenstand von EUR 345 ab. Der Unternehmer veräußerte den Gabelstapler jedoch noch vor Ende der Auktion anderweitig und brach die Onlineauktion ab.

Der Abbruchjäger war zum Zeitpunkt der Beendigung Höchstbietender und macht beim Unternehmer wegen Nichterfüllung des abgeschlossenen Kaufvertrags Schadenersatz geltend.

Vor dem Gericht erhielt der Abbruchjäger Recht und war erfolgreich. Ihm wurde ein Schadenersatzanspruch in Höhe von EUR 5.054 zugesprochen. (Anderweitig erzielter Kaufpreis EUR 5.355 ./. Höchstgebot EUR 301 = EUR 5.054).

Das OLG führt im Streitfall das Folgende aus:

  • Zwischen dem Unternehmer und dem Abbruchjäger ist ein Kaufvertrag zustande gekommen.
  • Der Unternehmer war hieraus verpflichtet, dem Abbruchjäger den Gabelstapler für eine Zahlung von EUR 301 zu liefern.
  • In der Einstellung des Gabelstaplers im Rahmen einer Onlineauktion ist ein verbindliches Verkaufsangebot des Unternehmers zu sehen.
  • Der Abbruchjäger ist ein aus dem Kaufvertrag berechtigter Käufer geworden, da von ihm das höchste Angebot abgegeben worden ist.

Fragen zu diesem Artikel können wir jedoch nicht beantworten, weil eine Rechtsberatung nur den zur Rechtsberatung befugten Personen erlaubt ist. Trotzdem eine spannende Sache.

 

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