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Die Thematik „Berufsausbildungskosten“ Pilotenausbildungverursachte schon immer ein erhebliches Störgefühl: Jetzt wird sich das Bundesverfassungsgericht mit der steuerlichen Behandlung befassen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Bundesverfassungsgericht mehrere Fälle zur Prüfung der Frage vorgelegt, ob der Ausschluss vom Werbungskostenabzug bei erstmaligen Berufsausbildungen mit dem Grundgesetz vereinbar ist. (Beschluss vom 17.07.2014 VI R 2/12 und Beschluss vom 17.07.2014 VI R 8/12), aus: Entscheidungsveröffentlichungen vom 05.11.2014.

  • Nach § 9 Abs.6 EStG sind Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium keine Werbungskosten, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.
  • Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sind Aufwendungen für die Ausbildung zu einem Beruf als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit beruflich veranlasst. Demgemäß sind solche Aufwendungen auch im Rahmen des Werbungskostenabzugs einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen.
  • Ein Ausschluss dieser Aufwendungen vom Werbungskostenabzugs verstoße gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit.

Nachrichtlich:
Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung finden nach geltender Gesetzeslage nur im Rahmen des sogenannten Sonderausgabenabzugs Berücksichtigung. Dieser ist gegenüber dem Werbungskostenabzug für den Steuerpflichtigen nachteilig, da er dadurch gekennzeichnet ist, dass

  • er der Höhe nach gedeckelt ist
  • kein Verlustrücktrag bzw. Verlustvortrag stattfindet

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