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Wer sich darauf beruft, innerhalb
der Einspruchsfrist einen Einspruch auch an die Behörde abgesetzt zu haben, trägt hierfür die Beweislast.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 16.06.2014  (3 K 3014/14) festgestellt, dass der Auszug des Datev-Postausgangsbuchs des Steuerberaters jedenfalls nur dann ein geeignetes Beweismittel darstellt, wenn die im Datev-Postausgangsbuch für das betroffene Einspruchsschreiben vermerkte Nummer auch noch zum Absendedatum passt.

Der Fall:
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, vor Ablauf der Einspruchsfrist kein Einspruchsschreiben erhalten zu haben. Der Steuerpflichtige bezog sich auf den im Datev-Postausgangsbuch vermerkten Versand des Schriftstücks. Wenn der fristgerechte Einspruch das Finanzamt also nicht erreicht hatte, müsste es auf dem Postwege oder beim Finanzamt selbst verloren gegangen sein.
  • Das Finanzamt verwarf den Einspruch als unzulässig. Es müsse vorgetragen werden, wann, von wem und auf welchem Wege der Einspruch zur Post aufgegeben worden ist. Die Glaubhaftmachung ist erforderlich.
  • Der Kläger legte den Auszug des elektronischen Datev-Postausgangsbuchs vor, welches vom steuerlichen Berater geführt worden ist.
  • Das FG stellte jedoch fest, dass dieser für eine Glaubhaftmachung nicht geeignet ist, da sich aus der eingehalten Auskunft beim Softwarehersteller ergab, dass bei jedem einzelnen Postausgangssatz das Ausgangsdatum nachträglich geändert werden kann.
  • Was hingegen nicht abänderlich ist, ist die laufende (vom Programm vergebene) Nummer, die damit das maßgebliche Merkmal darstellt, um den Zeitpunkt der Absendung zu ermitteln.
  • Das Postausgangsbuch der Datev ist nur dann ein geeignetes Mittel der Glaubhaftmachung für die fristgerechte Absendung eines Einspruchs, wenn die laufende Nummer auch noch zum Absendedatum passt.
 Gründe für eine Revision waren nicht ersichtlich. Das Urteil ist rechtskräftig.

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