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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei neuen Urteilen die Rechtslage geklärt, soweit es um die steuerlichen Begünstigungen für sogenannte „Haushaltsnahe Dienstleistungen“ und der „Handwerkerleistungen“ im Privathaushalt geht.

  • Der Mandant beauftragte ein Unternehmen mit der Schneeräumung der in öffentlichem Eigentum stehenden Straßenfront entlang des von ihm bewohnten Grundstücks (Winterdienst, Schnee, Salzstreuen). Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen im Wege einer Steuervergünstigung ab. Zu unrecht. Der BFH stellt klar, dass der Begriff „Haushalt“ des Steuerpflichtigen nicht räumlich zu sehen ist, sondern dass es auf die Funktionsbezogenheit der in Anspruch genommenen haushaltsnahen Dienstleistungen ankommt. Entsprechend berücksichtigte das Gericht die Aufwendungen für den Schneeräumdienst auf der im öffentlichen Eigentum stehenden Straßenfront.
  • Im zweiten Fall ist der Haushalt des Mandanten nachträglich an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen worden. Das Gericht sieht auch hier einen unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt, wenn der Haushalt an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird. Der Hausanschluss ist demnach insgesamt, d.h. auch, soweit er im öffentlichen Straßenraum verläuft, dem Haushalt des Steuerpflichtigen zuzurechnen und damit als Handwerkerleistung nach § 35a EStG steuerlich begünstigt.

Urteile v. 20.3.2014 – VI R 55/12, VI R 56/12

 

Hinweis:
Aufwendungen im Rahmen der „Haushaltsnahen Dienstleistungen“ kommen grundsätzlich neben den Grundstückseigentümern auch für Mieter, z.B. Wohnungsmieter, in Betracht. Entsprechende Aufwendungen werden zum Jahresende in Form einer Betriebskosten-/Wohngeld- oder Mietnebenkostenabrechnung ausgewiesen und sollten unbedingt bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.


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