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Die Rechtsprechung zu der Strafzumessung im Fall von Steuerverkürzungen ist wieder im Wandel.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat mit seinem Urteil vom 27.10.2015 – 1 StR 373/15 – nun festgestellt, dass „…ein großes Ausmaß im Sinne von § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO bei jeder Steuerhinterziehung über 50.000 Euro vorliegt.“

Der Gesetzgeber hat hierzu normiert, dass in besonders schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu verhängen ist, § 370 (3) AO.


 

 

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