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Der Bundesfinanzhof Ohne Titel 8urteilte am 9.6.2015 (VIII R 12/14), dass das Werbungskostenabzugsverbot auch dann Anwendung findet, wenn nach dem 31.12.2008 verausgabte Werbungskosten mit solchen Erträgen aus Kapitalvermögen zusammenhängen, die noch vor dem 01.01.2009, und damit vor dem Systemwechsel zum 01.01.2009, zugeflossen sind.

Im Urteilsfall sind Kapitalerträge für die Jahre vor 2009 nachträglich erklärt, aber die hiermit im Zusammenhang stehenden Steuerberatungshonorare erst nach dem Jahr 2008 verausgabt worden. Der Kläger machte diese Honorare bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten in seinen Einkommensteuererklärungen geltend und begehrte – unter Abweichung von der seit 2009 geltenden Abzugsverbotsregelung für Werbungskosten – die steuermindernde Berücksichtigung, da diese noch im Zusammenhang mit früheren Erträgen gestanden haben.

Weiteres aus der Urteilsbegründung:

  • Die Werbungskostenabzugsbeschränkung ist erstmals auf nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge anwendbar. Damit sind solche Werbungskosten gemäß der Anwendungsregelung vom Abzug bei der Ermittlung der Kapitaleinkünfte ausgeschlossen, die nach diesem Zeitpunkt abfließen.
  • Über den ab dem 01.01.2009 geltenden Sparerpauschbetrag hinaus kommt ein Abzug der Aufwendungen nicht in Betracht.
  • Zwar knüpft die Anwendungsregelung des § 52 Abs. 10 S. 10 EStG an „…zufließende Kapitalerträge“ an, diese ist jedoch unter Berücksichtigung ihres Zwecks, einen zeitlichen Abgrenzungsbereich für das Abzugsverbot darauf bezogen, Aufwendungen in abziehbare und nicht abziehbare Aufwendungen voneinander abzugrenzen.

 

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