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Der Gesetzentwurf der Bundesregierung bausieht zum Zwecke der Förderung des Neubaus von zu Vermietungszwecken bestimmten Wohnraum Sonderabschreibungen vor, die der Vermieter zusätzlich zu der bisherigen linearen Gebäudeabschreibung bei der Ermittlung seiner Einkünfte in Abzug bringen kann (Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus).

Die Eckdaten der im Gesetzgebungsverfahren befindlichen steuergesetzlichen Regelung:

  • Für die Sonderabschreibung wird der § 7b EStG als neue Norm eingeführt
  • Für Investitionen können Sonderabschreibungen wie folgt in Anspruch genommen werden:
    • Jahr der Anschaffung/Herstellung: 10 %
    • Folgejahr: 10%
    • Folgefolgejahr: 9%
  • Im Ergebnis können somit innerhalb der ersten 3 Jahre bis zu 35% einkünftemindernd als Abschreibungen in Abzug gebracht werden
  • Begünstigt sind die Anschaffung neuer Gebäude und Eigentumswohnungen sowie die Herstellung neuer Gebäude.
  • Die Gebäude müssen mindestens 10 Jahre für Vermietungszwecke genutzt werden
  • Begünstigt werden Investitionen, die auf Grund eines zwischen dem 01.01.2016 und 31.12.2018 gestellten Bauantrages hergestellt werden.
  • Die Anschaffungs-/Herstellungskosten dürfen EUR 3.000/qm nicht übersteigen.
  • Die Gebäude müssen in Gebieten belegen sein, die gemäß der Wohngeldverordnung den Mietstufen IV bis VI zugewiesen sind, oder von der Landesregierung als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt festgelegt worden sind.
  • Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung sind die Anschaffungs-/Herstellungskosten, jedoch maximal EUR 2.000/qm Wohnfläche.

 


 

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