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Erwirbt der Ehegatte oder der Partner einer Lebenspartnerschaft durch Schenkung unter Lebenden 16oder durch Erbfall Eigentum oder Miteigentum an der gemeinsam genutzten Wohnung, so gilt insoweit eine vom Werte der Immobilie losgelöste sachliche Steuerbefreiung, §§ 13 (1) Nr. 4a und 4b ErbStG (Erbschaftsteuerbefreiung für das Familienheim).

Der BFH hat am 3.6.2014 – II R 45/12 geurteilt, dass hingegen die bloße Zuwendung eines Wohnrechts an dem bisherigen Familienheim nicht die Voraussetzungen für diese Steuerbefreiung erfüllt und mit dem sonstigem Vermögenserwerb der Besteuerung unterfällt.

Der Fall:
Aufgrund der testamentarischen Verfügung des Erblassers ist das Grundstück auf die Kinder übertragen worden. Die Ehefrau (Witwe) erwarb kein Eigentum oder Miteigentum an dem bisher mit ihrem Ehemann – dem Erblasser – gemeinsam genutzten Familienheim, sondern lediglich ein lebenslanges Wohnrecht an der genutzten Wohnung.

Nach Auffassung der Richter erfüllt die Zuwendung eines Wohnrechts nicht die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung, denn begünstigt ist nur der Erwerb von selbst genutztem Eigentum. Da die Ehefrau aufgrund des Vorausvermächtnisses an die Kinder verpflichtet gewesen ist, das Eigentum am Familienheim auf die Kinder zu übertragen, sind die Voraussetzung für die Steuerbefreiung ihrer Bereicherung durch das Wohnrecht nicht erfüllt.


Passend zum Thema:
Diese sachliche Steuerbefreiung gilt grundsätzlich auch für Kinder, soweit ihnen aufgrund des Erbfalls Eigentum oder Miteigentum an der bisher zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung zufällt. Allerdings muss der Erwerber der Immobilie diese unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzen und die Wohnfläche darf 200 Quadratmeter nicht übersteigen. Darüber hinaus entfällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn der Erwerber sie innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzen sollte, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert, § 13 (1) Nr. 4c ErbStG.


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