Zum Inhalt springen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil VIII R 20/12 vom 29.04.2014 zu der Frage der Angemessenheit von Betriebsausgaben entschieden.

In Kürze: „Aufwendungen für einen Ferrari mit geringer betrieblicher Laufleistung sind unangemessen, weil ein ordentlicher Geschäftsmann diese Aufwendungen nicht getragen hätte.“

Der Fall:
Ein Freiberufler (Tierarzt) machte im Rahmen seiner steuerlichen Gewinnermittlung Aufwendungenferr für Beschaffung und den Unterhalt eines Ferrari Spider geltend.

Zusätzlich hielt der Kläger als betriebliches Fahrzeug einem VW Multivan, für dessen Privatnutzung eine Nutzungsentnahme nach der 1%-Regelung (Listenpreis-Methode) gewinnerhöhend in Ansatz gebracht worden ist.

Unstrittig ist, dass der Tierarzt mit dem Ferrari auch betriebliche Fahrten unternommen hat. Allerdings nur an 20 Tagen in 3 Jahren.

Für Leasing und Unterhalt entstanden durch den Sportwagen Aufwendungen in Höhe von ca. EUR 28.000 (2005), EUR 36.000 (2006) und EUR 34.000 (2007). Der Privatanteil wurde durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ermittelt.

Das Urteil:
Der BFH stellt im Revisionsverfahren fest, dass der Ferrari der betrieblichen Sphäre zuzuordnen ist. Die durch betriebliche Fahrten verursachten Kosten stellen dem Grunde nach Betriebsausgaben dar. Der Höhe nach hat die vorherige Instanz hingegen den Betriebsausgabenabzug gemäß § 4 (5) S.1. Nr.7 EStG begrenzt, wonach Betriebsausgaben nicht abgezogen werden können, wenn Aufwendungen, die „die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind“. Der BFH folgte dem FG.

Aufwendungen sollen dann die Lebensführung berühren, wenn diese durch persönliche Motive des Steuerpflichtigen mitveranlassst sind, ohne dass deshalb die betriebliche Veranlassung zu verneinen ist und ohne dass es einer teilweisen privaten Mitbenutzung bedarf. Dies gilt auch für die Beschaffung eines ausschließlich betrieblich genutzten Pkw.

Maßstab für die Frage der „Angemessenheit“ oder „Unangemessenheit“ soll die Bereitschaft eines ordentlichen und gewissenhaften Unternehmers sein, der angesichts der zu erwarteten Vorteile und Kosten solche Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte (BFH I R 20/82).

Um den „angemessenen“ Teil der abziehbaren Betriebsausgaben zu ermitteln, kann unter Rückgriff auf durchschnittliche Fahrtkostenberechnungen „im Internet“ geschätzt werden. Das Gericht erachtete daher den pauschalen Betriebsausgabenabzug in Höhe von EUR 2 je Fahrtkilometer in Anlehnung an Vergleichsfahrzeuge für angemessen.


Haben Sie Fragen zu diesem Beitrag? Schreiben uns eine E-Mail oder rufen Sie uns an.

 

 

Unsere Seite verwendet Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern.

Datenschutzerklärung