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Nach aktuellem Kenntnisstand wird das vorherige BMF-Schreiben vom 29.06.2015 wohl in Kürze aufgehoben. Eine Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen würde sodann nur noch in solchen Fällen eintreten, die dem vom Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 14.05.2015 behandelten Sachverhalt entsprechen.

  • Dies betrifft sodann nur noch Gewinnrealisierungen aus Abschlagszahlungen im Sinne des § 8 Abs. 2 HOAI in der Fassung vom 21.9.1995
  • Keine Anwendung würde das Urteil auf Abschlagszahlungen aufgrund der modifizierten HOAI und nach § 632a Bürgerliches Gesetzbuch finden.
  • Diese zunächst nachteilige Auffassung der Finanzverwaltung würde sodann bei der Aufstellung von Jahresabschlüssen keine Bedeutung mehr haben und die Gewinnrealisation würde wie zuvor erst im Zeitpunkt der Fertigstellung bzw. der Abnahme erfolgen.

 

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