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Das Finanzgericht Nürnberg hat mit seinem Urteil vom 24.06.2015 – 7 K 1356/14 entschieden, dass Handwerkerleistungen für den Anschluss eines Haushalts an das öffentliche Versorgungsnetz durch Wasser- und Abwasseranschlüsse, Elektrizität als für die Haushaltsführung notwendige Leistungen vollumfänglich als Handwerkerleistungen gemäß § 35 Abs.3 EStG berücksichtigungsfähig sind.

Die Finanzverwaltung sah das bisher anders. Die zugelassene Revision wurde zurückgenommen.


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