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GmbH-Geschäftsführer in der Sozialversicherung (BSG)

Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wurde in zwei Urteilen (14.3.2018 – B 12 KR, 13/17 und B 12 R 5/16) bekräftigt.

Der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ist als Beschäftigter der Dienstherrin im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses – z.B. bei der GmbH – anzusehen und damit grundsätzlich sozialversicherungspflichtig.Prägende Merkmale einer Beschäftigung sind die Weisungsgebundenheit und auch die Eingliederung des Mitarbeiters in der Arbeitsorganisation.

Das Bundessozialgericht führen in Ihrem Urteilen des Weiteren aus:
Hierzu führten die Richter des BSG weiter aus:

  • Ein Geschäftsführer einer GmbH ist als Beschäftigter anzusehen und unterfällt der Sozialversicherungspflicht.
  • Ein Gesellschafter-Geschäftsführer hingegen ist nur dann als nicht abhängig Beschäftigter anzusehen, wenn er als Mehrheitsgesellschafter die Rechtsmacht besitzt, durch seine Einflussnahme in der Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen. Regelmäßig ist dies der Fall bei einer Beteiligung von mehr als 50%.
  • Ein Gesellschafter-Geschäftsführer kann ausnahmsweise auch dann als nicht abhängig Beschäftige anzusehen sein, wenn er genau 50 % der Anteile hält oder bei einer geringeren Anteilsbeteiligung und einer entsprechenden gesellschaftsvertraglichen Regelung über eine umfassende Sperrminorität verfügt, die ihn in die Lage versetzt, auf Gesellschafterebene Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern. Entscheidend ist der Grad der rechtlich durchsetzbaren Einflussmöglichkeiten auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.

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