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Ermittelt ein Steuerpflichtiger seinen Gewinn nach den Grundsätzen der Einnahmen-Überschussrechnung i.S. § 4 Abs.3 EStG, so besteht für ihn keine Verpflichtung zur Vergabe fortlaufender Rechnungsnummern bei der Abrechnung über seine Betriebseinnahmen.

Das Urteil des Finanzgerichtes Köln (07.12.2017 – 15 K 1122/16) gab damit dem Kläger im Verfahren Recht und beurteilte die Hinzuschätzung des Finanzamtes anlässlich einer Betriebsprüfung als unzulässig, denn die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen liessen ansonsten nichts zu wünschen übrig. Damit kommt eine Hinzuschätzung nur aufgrund von nicht fortlaufender Rechnungsnummerierung nicht in Betracht.

Urteilsleitsatz

Für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG besteht keine Pflicht zur Vergabe numerisch fortlaufender und systembedingt und damit „nachprüfbarer” Rechnungsnummern. Eine solche Pflicht ergibt sich weder aus dem Vollständigkeitsgebot des § 146 AO noch aus den bestehenden umsatzsteuerlichen Pflichten (§§ 22, 14 UStG).

  • Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG können Steuerpflichtige,… als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. Außer besonderen Aufzeichnungspflichten (§ 4 Abs. 3 Sätze 2 ff. EStG) enthält die Norm keine genaue Regelung zur Aufzeichnung von Betriebseinnahmen.. Gleichwohl muss der Steuerpflichtige Betriebseinnahmen… einzeln aufführen und dem Finanzamt auf Verlangen erläutern und glaubhaft machen, damit die Finanzbehörde die Vollständigkeit und Richtigkeit nachprüfen kann.
  • In der von den Beteiligten thematisierten BFH-Entscheidung… führte der BFH aus, dass auch bei einer Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG die (ggf. freiwillige und im eigenen Interesse liegende) Aufbewahrung aller Belege im Regelfall auch notwendige Voraussetzung für den Schluss sei, dass die Betriebseinnahmen vollständig erfasst sind und die geltend gemachten Betriebsausgaben als durch den Betrieb veranlasst angesehen werden können. Nur bei Vorlage geordneter und vollständiger Belege verdiene eine Einnahmen-Überschussrechnung Vertrauen und könne für sich die Vermutung der Richtigkeit in Anspruch nehmen (vgl. Rn. 16 der in Juris abgedruckten Entscheidungsgründe).
  • Insgesamt wird aus den umsatzsteuerlichen Vorschriften zur Aufzeichnungspflicht … sowie aus den Ordnungsvorschriften der §§ 140 ff. AO nach dem Dafürhalten des erkennenden Senats auch für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG eine Pflicht hergeleitet, Aufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen ….
  • Eine gesetzlich konkretisierte Pflicht zur Vergabe einer nicht bloß einmaligen, sondern zudem (z.B. numerisch) fortlaufenden lückenlosen Rechnungsnummer lässt sich den vorgenannten Vorschriften aus Sicht des erkennenden Senats hingegen nicht entnehmen.
  • Eine gesetzliche Pflicht zur Vergabe einer lückenlosen fortlaufenden Rechnungsnummer kann … auch nicht …aus der Rechnungslegungsvorschrift des § 14 UStG hergeleitet werden.
  • Nach der vorgenannten speziellen Rechnungsvorschrift wird daher selbst nach Verwaltungsauffassung zwar „Einmaligkeit”, jedoch ausdrücklich keine „Lückenlosigkeit” verlangt.
  • Die letztlich vom Beklagten allein beanstandete Vergabe von in gewisser Weise „zufälligen” (nicht lückenlos fortlaufenden) Rechnungs-/Buchungsnummern stellt – wie zuvor geschildert – mangels gesetzlicher Pflicht keinen formellen Mangel dar.

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