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Die europäische Umsatzsteuergesetzgebung geht dem deutschen Umsatzsteuergesetz vor und der Steuerpflichtige kann sich auf die für ihn günstigere Gesetzeslage berufen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg  urteilte am 08.11.2017 (5 K 5108/15) zu der Frage, ob die selbständige Tätigkeit eines Tanzlehrers der Tätigkeit eines Privatlehrers entspricht, der sich auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie berufen kann.

Urteilsleitsatz (gekürzt)

1. Der von einer ausgebildeten, selbstständig tätigen Tänzerin … erteilte Tangounterricht kann als von einem Privatlehrer erteilter Schul- und Hochschulunterricht i. S. MwStSystRL umsatzsteuerfrei sein. Dem Merkmal „Privatlehrer” steht es nicht entgegen, dass die Unterrichtseinheiten mehreren Tanzschülern gleichzeitig erteilt werden.

2. Schul- oder Hochschulunterricht wird dann i. S. MwStSystRL von „Privatlehrern erteilt”, wenn die Lehrer dabei für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handeln und zwischen dem konkreten Inhalt des Unterrichts und den Qualifikationen der Unterrichtenden grundsätzlich ein Zusammenhang besteht.

Aus der Urteilsbegründung (gekürzt):

  • Die Leistungen der Klägerin sind zwar nach nationalem Recht nicht steuerfrei. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG liegen nicht vor. Auch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG greift nicht ein.
  • Die Klägerin kann sich jedoch auf die MwStSystRL und dessen unmittelbare Anwendung berufen. Danach befreien die Mitgliedstaaten den von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht. Die Möglichkeit, sich allgemein auf diese Bestimmung berufen zu können, ist in der Rechtsprechung des BFH und des EuGH geklärt.
  • Die Klägerin hat Schulunterricht erbracht. Der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts ist in der MwStSystRL ebenfalls nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des EuGH beschränkt er sich aber nicht auf Unterricht, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt, sondern schließt andere Tätigkeiten ein, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studierenden zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben. Die nicht einheitlichen Sprachfassungen des Artikel 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL sind dabei dahingehend auszulegen, dass es sich bei Schul- und Hochschulunterricht um Unterrichtseinheiten zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten durch den Unterrichtenden an Schüler oder Studierende handeln muss (vgl. BFH, Beschluss vom 16.03.2017, V R 38/16, DStR 2017, 1655 mit Verweis auf die EuGH-Rechtsprechung). Der Begriff bezieht sich auf jede Aus- und Fortbildung, die nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung hat. Durch diese Beschränkung wird dem Prinzip der engen Auslegung von Steuerbefreiungen hinreichend Rechnung getragen. Auf die Ziele der die Einrichtung besuchenden Personen kommt es für die Steuerbefreiung nicht an. Entscheidend sind vielmehr die Art der erbrachten Leistungen und ihre generelle Eignung als Schul- oder Hochschulunterricht.
  • Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin Unterrichtsleistungen erbracht. Der an der VHS und ansonsten in eigener Verantwortung der Klägerin durchgeführte Tangounterricht verfolgt nach der Überzeugung des Senats nicht nur bloße Freizeitzwecke. Dies folgt zum einen daraus, dass Tanzen allgemein in den Lehrplänen allgemeinbildender Schulen in den Unterrichtsfächern Darstellendes Spiel, Musik und Sport fest verankert ist und der Tangotanz im Besonderen fester Bestandteil des Hochschulsports ist. Gegen die Annahme einer bloßen Freizeitgestaltung für die Teilnehmer spricht ferner, dass das Kursangebot der Klägerin aufeinander aufbaut und diesen die Möglichkeit bietet, ihre Fertigkeiten kontinuierlich zu vervollkommnen. Schließlich handelt es sich insbesondere bei dem von der Klägerin unterrichteten Tango Argentino um eine besonders anspruchsvolle Form des Tanzes, die nicht zum gängigen Repertoire bloßen Freizeitvergnügens zählt, wie dies etwa beim Seniorentanz der Fall ist.

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