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Das Bundesministerium der Finanzen hat in seinem Scheiben vom 27.05.2015 (V C 1 – S 2210/15/10001: 002IV C 1 – S 2252/10/10006: 007 BStBl 2015 I S. 473) erklärt, dass aus seiner Sicht die von einem Sparer zu zahlenden Negativzinsen an seine Bank nicht zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören, sondern diese stattdessen eine Verwahr- oder Einlagegebühr darstellen sollen, die regelmäßig mit dem sogenannten Sparer-Pauschbetrag abgegolten sind.

Diese Sichtweise der Finanzverwaltung führt bei einem betroffenen Sparer zu dem wenig befriedigenden Ergebnis, dass diese ihm für die Geldeinlage bei seiner Bank belasteten negativen Zinsen nicht mit positiven Einnahmen aus Kapitalvermögen verrechnet werden können.

Eine höchst fiskalische Sichtweise. In entsprechend gelagerten Fällen schließt sich aus unserer Sicht daher unbedingt ein Einspruchs- und Klageverfahren an.


 

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